Richter oder Ankläger?

Es gibt Sachrichter, denen ein Freispruch derart schwer zu fallen scheint, dass sie sich lieber den Anklagesachverhalt so zurecht legen, dass ein Schuldspruch möglich wird. Einen solchen Fall korrigiert das Bundesgericht und weist das Kantonsgericht SZ ausdrücklich an, einen Freispruch zu fällen (BGer 6B_1055/2022 vom 21.12.2023). Diese “Weisung” drängte sich schon deshalb auf, weil das Bundesgericht bereits zum zweiten Mal gegen die Verurteilung einschreiten musste.

Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz, indem sie über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in für die rechtliche Würdigung massgebenden Punkten hinausgeht und den Beschwerdeführer wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ schuldig spricht. Da nicht ersichtlich ist, dass gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch ergehen könnte, ist die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln (E. 2.4). 

Angeklagt war eine Widerhandlung gegen das TschG, Verurteilt hatte das Kantonsgericht wegen Missachtung einer kantonstierärztlichen Verfügung. Es ist mir ein Rätsel, wie einem Obergericht ein solcher Anfängerfehler unterlaufen kann.