Schlaftrunkene Widerstandsunfähigkeit
Das Bundesgericht hat gestern ein neues Grundsatzurteil zur altrechtlichen Schändung ins Netz gestellt (BGE 6B_7/2024 vom 13.02.2026, Publikation in der AS vorgesehen) und sich dabei insbesondere mit der Widerstandsunfähigkeit nach aArt. 191 StGB auseinandergesetzt:
Jedoch befand sich der Beschwerdegegner, nachdem er aufgrund der Berührung am Bauch (aus dem Tiefschlaf) erwacht war, während des Vorfalls in einem halbschläfrigen bzw. schlaftrunkenen, mithin benommenen Zustand, der mit jenem infolge Alkohol- oder Medikamentenkonsum vergleichbar ist. Obwohl der Beschwerdegegner nicht gänzlich unbeweglich war und sich trotz seinem benommenen Zustand nach der Berührung am Bauch wegdrehen konnte, war er – auch aufgrund seines noch jungen Alters – insgesamt nicht fähig, die Situation einzuordnen und einen allfälligen Widerstandswillen wirksam zu betätigen. Damit ist von einer vorübergehenden, vor und während des sexuellen Übergriffs andauernden, gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit des Beschwerdegegners im Sinne von aArt. 191 StGB auszugehen (E. 5.4.3).
Das Bundesgericht qualifiziert einen Zustand der teilweisen Widerstandsunfähigkeit (halb schläfrig) als „gänzlich aufgehobene“ Widerstandsunfähigkeit. Wow, toll! Das Verwedeln von Strafbarkeitsvoraussetzungen schreitet munter voran…