Bezifferung und Begründung der Adhäsionsklage
Art. 331 Abs. 2 StPO schreibt seit 1.1.2024 vor, dass die Adhäsionsklagen vor der Hauptverhandlung und innert der angesetzten Frist der Verfahrensleitung beziffert und begründet werden müssen. Säumnis hat nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts jedoch keine Auswirkung auf den Anspruch an sich. Die Privatkläger sind nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (BGE 6B_541/2025 vom 04.02.2026, Publikation in der AS vorgesehen).
Au vu de ce qui précède, il y a lieu de retenir que le non-respect du délai fixé par la direction de la procédure pour chiffrer les prétentions civiles entraîne un renvoi au juge civil conformément à l’art. 126 al. 2 let. b CPP. C’est donc à bon droit que la cour cantonale a considéré que le tribunal de police avait violé le droit et que l’intimée n’aurait pas dû être déchue de son droit mais renvoyée à agir au civil. En revanche, dans la mesure où, dans le cas d’espèce, la formulation des conclusions civiles était tardive, cela aurait dû conduire à leur irrecevabilité, ainsi qu’au renvoi au civil de l’intimée. Le fait que la cour cantonale disposait, selon elle, de tous les éléments nécessaires pour statuer n’y change rien, étant rappelé que ledit délai sert également à préserver les droits de la défense et doit être appliqué avec une certaine rigueur (cf. supra consid. 7.2.2) [E. 7.2.3].
Dies soll möglicherweise aber nur gelten, wenn die Frist zur Bezifferung und Begründung rechtskonform eröffnet worden war, was im vorliegenden Fall nicht klar war.
Man kann sich halt auch selbst Arbeit generieren. Die chronisch überlastete I. strafrechtliche Abteilung weist an das Kantonsgericht zurück, damit dieses prüft, ob der Privatklägerin die Frist zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderung korrekt angesetzt wurde. Ein Blick in die Akten – nach Art. 105 Abs. 2 BGG auch für das Bundesgericht nicht ausgeschlossen – hätte gereicht, um zu sehen, was nun auf der Vorladung stand. Auch wenn man hier grosszügig mit dem Bundesgericht sein will und sagt, das sei Aufgabe der kantonalen Instanzen, ist die Rückweisung in dieser Form prozessökonomischer Unsinn: In sachverhaltlicher Sicht sind zwei Alternativen denkbar – entweder, im Schreiben der Erstinstanz wurde auf Art. 123 Abs. 2 StPO hingewiesen oder nicht. So oder anders hätte sich das Bundesgericht bereits jetzt schon zur Rechtsfrage äussern können, was denn nun die Konsequenz im einen wie im anderen Fall ist. Da es dies nicht getan hat, dürfte die nächste Beschwerde schon vorprogrammiert sein.
@ Kritiker: Aus einer rein pragmatischen und prozessökonomischen Perspektive ist Ihr Einwand nachvollziehbar. Der Ruf nach dem gesunden Menschenverstand und einem kurzen „Blick in die Akten“ durch die Bundesrichter liegt da auf der Hand. Alles andere wirkt wie ein sturer prozessualer Leerlauf.
Doch so verlockend dieser pragmatische Ansatz („kurzer Prozess“) auch sein mag, darf die Rollenverteilung zwischen den kantonalen Gerichten und dem Bundesgericht nicht ausser Acht gelassen werden. Dogmatisch hat das BGer hier korrekt gehandelt.
Erstens zum „Blick in die Akten“ (Art. 105 Abs. 2 BGG):
Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesgericht, den Sachverhalt zu berichtigen, wenn dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (sprich: willkürlich) festgestellt wurde. Das Problem im vorliegenden Fall ist aber ein anderes: Das Kantonsgericht hat das Argument der Privatklägerin (die Vorladung sei ungenügend gewesen) schlichtweg ignoriert (E. 7.3). Es existiert zu dieser Frage also gar keine Sachverhaltsfeststellung, die man berichtigen könnte. Würde das BGer nun erstmals selbst die Vorladung aus den Akten fischen und deren rechtliche Tauglichkeit beurteilen, würde es als erste und letzte Instanz über diese Tatsache urteilen. Das würde den Parteien den Instanzenzug rauben.
Zweitens zum Vorwurf des „prozessökonomischen Unsinns“:
Die Forderung, das Bundesgericht hätte einfach für beide hypothetischen Sachverhalts-Alternativen vorab die Rechtsfolgen festlegen sollen, wurde in weiten Teilen erfüllt. Das Gericht hat die entscheidende – und für die Praxis wichtigste – Rechtsfrage in E. 7.2.3 sehr wohl geklärt: Es hat unmissverständlich statuiert, dass eine verpasste Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO nicht zum Rechtsverlust, sondern zum Verweis auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) führt. Die noch offene Frage betrifft nicht mehr die grundlegende Auslegung der StPO. Vielmehr geht es lediglich um die Anwendung des allgemeinen Vertrauensschutzes (Treu und Glauben), wonach einer Partei aus behördlichen Fehlern kein Nachteil erwachsen darf, auf den noch festzustellenden Sachverhalt einer möglicherweise fehlerhaften Vorladung. Das ist klassische Aufgabe der kantonalen Gerichte.
„chronisch überlastet“ = sich selber Arbeit schaffen
Hauptsache jeder Furz wird gefahndet
sich dann aber wundern, wenn die Betroffenen selber jeden Furz weiterziehen
@ Rob
Art. 105 Abs. 2 BGG erlaubt neben der Berichtigung auch die Ergänzung. Zudem greift die Bestimmung nicht nur bei offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch dann, wenn die Sachverhaltsfeststellung auf einer Bundesrechtsverletzung beruht. Unterlässt es eine Vorinstanz, in einem für die Anwendung von Bundesrecht (hier: die einschlägigen Bestimmungen der StPO) den entscheiderheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, liegt eine Bundesrechtsverletzung (Verletzung der jeweils anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmung) vor.
Dass das Bundesgericht die Frage „in weiten Teilen“ geklärt hat, streite ich nicht ab. Nur hätte man eben auch die noch offene Frage schon beantworten können. Der Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess fliesst auch aus der StPO und darüber hinaus aus der BV, für deren einheitliche Anwendung das Bundesgericht sorgen soll.