StPO oder Polizeigesetz?

Das Bundesgericht weist in Fünferbesetzung eine Beschwerde als von Vornherein aussichtslos ab (BGer 7B_683/2025 vom 02.06.2026, Fünferbesetzung). Mindestens ein Richter wird den Fall etwas weniger aussichtslos beurteilt haben, was mich angesichts der folgenden Erwägung nicht erstaunt:

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Stadtpolizei ihre Massnahmen mit Blick auf die Abwehr einer von pyrotechnischen Gegenständen ausgehenden Gefahr begründete. Indem sie den Fanmarsch anhielt, alle Teilnehmer einer Personenkontrolle unterzog und fotografierte, agierte sie in Wahrnehmung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben (vgl. § 21 des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [LS 550.1]; zu solchen „unmittelbaren Vollzugshandlungen“ der Polizei etwa KIENER/SCHINDLER/BRUNNER, a.a.O., Rz. 1396 mit Hinweisen). Anlässlich dieser Kontrolle prüfte die Stadtpolizei zwar auch, ob bei den eingekesselten Personen, wie dem Beschwerdeführer, (aktuell) ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte, da zuvor aus dem Fanmarsch heraus Knallpetarden abgebrannt worden waren, hinsichtlich dabei begangener Straftaten indes noch keinerlei Individualisierung möglich gewesen sein dürfte. Dass solche Personenkontrollen in der Konsequenz immer auch zur Ermittlung fehlbaren Verhaltens und Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren beitragen können, liegt in der Natur der Sache und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung der polizeilichen Massnahmen darstellte (siehe auch LUCIEN MÜLLER, Polizeiliche Vorermittlungen als Mittel zur Verdachtsbegründung?, Risiko & Recht 2025, S. 53 ff., 59). Inwiefern die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen den Sachverhalt „insbesondere hinsichtlich der sich stellenden Zuständigkeitsfrage“ unvollständig ermittelt und in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist weder hinlänglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. 

Mangels sachlicher Zuständigkeit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten. Zu erwähnen bleibt, dass polizeiliche Massnahmen wie die vorliegenden auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können (vgl. Art. 29a BV) [E. 2.3, Hervorhebungen durch mich]. 

Die Abklärung strafrechtlichen Verhaltens nach einer festgestellten Straftat (abgebrannte Knallpetarden) ist somit präventivpolizeilich, nicht strafprozessual. Die Polizei hat halt ein Wahlrecht:

Massgebend für die Qualifikation der einzelnen Massnahme ist der Zweck des polizeilichen Handelns. Erfolgt sie nur oder zumindest in erster Linie im Hinblick auf die Strafverfolgung, so handelt es sich um eine strafprozessuale Massnahme, die einer Grundlage in der Strafprozessordnung bedarf (vgl. BGE 151 I 137 E. 3.5.2 f. mit Hinweisen). Beruht sie weniger auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht als auf sicherheitspolizeilichen Überlegungen, gelangt das Polizeirecht zur Anwendung (vgl. Urteil 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; siehe zum Ganzen auch FRIEDRICH SCHOCH, Doppelfunktionale Massnahmen der Polizei, JURA 2013, S. 1115 ff., 1118, wonach der Polizei in diesem Zusammenhang in der „ex ante-Sicht“ ein Wahlrecht zusteht). Erst wenn sich die Informationen der Polizei zu einem Anfangsverdacht verdichtet haben, bewegt sich deren Tätigkeit im Bereich der Strafverfolgung (KIENER/SCHINDLER/BRUNNER, Polizeirecht, 2026, Rz. 50 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.3 mit Hinweisen) [E. 2.2, Hervorhebungen durch mich].