Über 5 Jahre für eine Haftprüfung (und kein Ende absehbar)

Im Frühling 2015 beschloss das zuständige Gericht, dass eine im Jahr 2004 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Diesen Entscheid hat der Verwahrte erfolgreich angefochten, musste dafür aber bereits zweimal das Bundesgericht anrufen (vgl. das aktuelle Urteil BGer 6B_415/2020 vom 04.11.2020; vgl. auch meinen früheren Beitrag). Im zitierten Entscheid weist das Bundesgericht die Sache zum zweiten Mal an das Obergericht ZH zurück mit folgendem “Auftrag”:

Dazu, welche konkreten Risiken aufgrund dieser noch vorhandenen Fähigkeiten vom Beschwerdeführer ausgehen, äussert sich der Gutachter nicht. Die Sache ist deshalb zur Ergänzung des Gutachtens und beförderlicher Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3.2). 

Der Beschwerdeführer kämpft nun seit über fünf Jahren um seine Entlassung. Die zürcherische Justiz hat es in fünf Jahren nicht geschafft, ein rechtskräftiges Urteil zu produzieren. Wie heisst es in Art. 5 Ziff. 4 EMRK?

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.