Unentgeltliche Rechtspflege für den Beschuldigten

Das Obergericht ZH hat die Beschwerde einem Beschuldigten, der eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurden zwar Verfahrensmängel festgestellt, welche die Staatsanwaltschaft aber “heilen” konnte.

Trotzdem wird das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Das Bundesgericht kassiert den Entscheid (BGer 1B_57/2019 vom 06.11.2019). Es wirft der Vorinstanz vor, sie sei von einem “bundesrechtswidrigen Begriff der Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln” ausgegangen.

So weit so gut. Was ich hingegen zu meiner Schande nicht wusste ist, dass auch Beschuldigte unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können. Direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV oder wie geht das?