Unerklärliche Rippenbrüche, klare Beweislage

Zum zweiten Mal musste sich das Bundesgericht mit der Einstellung eines Strafverfahrens gegen Polizeibeamte im Kanton BS befassen. Diesmal bestätigte es die Verfahrenseinstellung, denn der Fall war völlig klar und die Herkunft der Verletzungen des Opfers völlig unklar (BGer 6B_1297/2020 vom 15.06.2021; vgl. auch meinen früheren Beitrag):

Namentlich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorhandenen Beweismittel einen anderen Schluss geradezu aufdrängen sollten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bzw. die Aussagen der beteiligten Polizeibeamtinnen als glaubhafter wertet. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insofern geht die Vorinstanz denn auch willkürfrei von einer klaren Beweislage aus. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach u.a. die Rippenbrüche durch Fusstritte der Polizistinnen verursacht wurden (…), nicht nur unvereinbar mit den Aussagen der Polizeibeamtinnen, auch das Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 hält in diesem Zusammenhang fest, die am linken Ober- und Unterschenkel [bei der Beschwerdeführerin] festgestellten Hautunterblutungen zeigten bei der forensisch-medizinischen Untersuchung keine geformten Anteile, sodass ein Tritt mit dem beschuhten Fuss nicht belegt werden könne. Die verhältnismässig gleichmässige, flächige Ausbreitung der Hautunterblutung spreche auch eher gegen Fusstritte. […] Die Beschwerdeführerin sei vor dem Einsteigen in den Polizeiwagen nicht gestürzt, sondern habe sich fallen lassen, wobei sie von zwei Polizistinnen gestützt worden sei. Somit bleibe der konkrete Entstehungsmechanismus für die Verletzungen an der rechten Brustseite vollständig unklar. […] Auch im Zusammenhang mit der Brustkorbverletzung könne eine Einwirkung von Fusstritten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht belegt werden (…). Weiter sind gemäss Bericht des IRM vom 27. November 2012 sowohl die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie fixiert wurde, als auch die Angaben der Polizeibeamtinnen, wonach sich die Beschwerdeführerin hat fallen lassen und von ihnen hat aufgefangen werden müssen, geeignet, Rippenfrakturen hervorzurufen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leidet, weshalb auch bereits eine Krafteinwirkung von geringer Intensität geeignet war, die Rippenbrüche hervorzurufen (…). Die Beschwerdeführerin weist daher zwar zutreffend darauf hin, dass letztlich unklar bleibt, wie ihre Verletzungen, insbesondere die Rippenbrüche, zustande kamen. Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe – u.a. die Fusstritte – geht die Vorinstanz nach dem Dargelegten (unzuverlässige Schilderungen der Beschwerdeführerin, die im Widerspruch zu den glaubhaften, teilweise objektivierbaren Aussagen der Polizeibeamten stehen und keine anderen belastende Beweismittel) aber trotzdem ohne Willkür von einer klaren Beweislage aus (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).