Verdächtige Touristinnen

Es ist rechtens, auffällige Touristinnen erkennungsdienstlich zu behandeln und DNA-Profile zu erstellen. Das Bundesgericht bestätigt entsprechende Entscheide der Strafbehörden des Kantons Zürich (BGer 1B_13/2019 vom 12.03.2019).

Zu beurteilen war gemäss Bundesgerichtsentscheid folgender Sachverhalt:

Eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich wurde um etwa 16.10 Uhr auf die drei Frauen aufmerksam. Gemäss Polizeirapport vom 9. Juli 2018 fuhren sie in einem Bus der Verkehrsbetriebe Zürich, wobei sie getrennt voneinander sassen. Nachdem sie auf Aufforderung der Polizisten hin den Bus verlassen hatten, führten diese eine Personen- und Effektenkontrolle durch, woraufhin sie die drei Frauen für weitere Abklärungen in Polizeihaft nahmen. Nach erkennungsdienstlicher Erfassung, unter anderem mit Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, wurden die Effekten den drei Frauen wieder ausgehändigt und sie wurden um etwa 17.10 Uhr aus der Haft entlassen. Am 14. August 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft mit drei analogen Verfügungen an, dass von den vorhandenen Wangenschleimhautabstrichen je ein DNA-Profil zu erstellen sei. 

Daraus ist ein vorbestehender Tatverdacht nicht ersichtlich. Dieser ergab sich dann offenbar bei den anschliessenden Durchsuchungen: die Frauen führten offenbar Schmuck, Bargeld und Handschuhe mit. Es stellte sich zudem heraus, dass sie schon verzeichnet waren. Das Bundesgericht schützt die Anordnung der DNA- Profile mit einer Begründung, die zwar auch das Vorgehen der Polizei kritisiert, daraus aber keine Konsequenzen zieht:


Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht ohne Grund die Vagheit des Polizeiprotokolls. Soweit darin das Mitführen von Schmuck genannt wird, ist das wenig hilfreich, wenn dessen Wert nicht genannt und nicht spezifiziert wird, wer genau ihn auf sich trug. Auch befinden sich bei den Untersuchungsakten keine Befragungsprotokolle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Es ist daher fraglich, ob die angeblichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren verwertet werden dürften. Darüber ist im jetzigen Verfahrensstadium indes noch nicht abschliessend zu befinden, steht hier doch nur eine Beweismassnahme zur Diskussion. Die Erstellung eines DNA-Profils stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar; es handelt sich dabei aber, wie dargelegt, nur um eine leichte Grundrechtseinschränkung. Die Beweisvorkehr ist nicht vergleichbar mit prozessualer Haft und bildet auch nicht eine entsprechende Ersatzmassnahme. Die Beschwerdeführerin lebt nicht in der Schweiz, weshalb anderweitige Beweiserhebungen erschwert sind. Ferner durfte davon ausgegangen werden, dass möglicherweise Delikte einer gewissen Schwere zur Diskussion stehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Übertretungstatbestand von Art. 172ter StGB, wonach die Schwelle zu geringfügigen Vermögensdelikten objektiv bei Fr. 300.– liegt, vermag nur schon angesichts des mitgeführten Bargeldes nicht zu überzeugen (E. 3.4).