Entsiegelung trotz ungültigen Entsiegelungsantrags
Nach einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts kann sich eine beschuldigte Person nicht (mehr) auf die Ungültigkeit eines Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft berufen, wenn ihre Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsentscheid bereits gewahrt wurden (BGer 7B_1105/2025 vom 12.06.2026):
Grundsätzlich kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens ist jedoch zu beachten, dass die Vorschriften über die Siegelung kein Selbstzweck sind, sondern den Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern sollen. Die Prüfung akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt deshalb voraus, dass Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_66/2026 vom 24. April 2026 E. 3.3; 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Dem kann man ja vielleicht noch folgen. Im vorliegenden Fall ging es aber gerade nicht um akzessorische „Einwände“ im Entsiegelungsverfahren, sondern um die Frage der Gültigkeit eines Entsiegelungsantrags. Diese zu prüfen ist das Bundesgericht offenbar nicht mehr bereit:
Nachdem seine Geheimnisschutzinteressen mit dem Entsiegelungsentscheid vollständig gewahrt worden sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein selbstständiger Anspruch auf Überprüfung der Siegelungsmodalitäten und der Formgültigkeit des Entsiegelungsantrags zustehen sollte. Insbesondere macht er nicht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Strafbehörden aufgrund einer ungenügenden Siegelung Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erlangen könnten. Er beruft sich einzig darauf, dass sich der Fortgang des Entsiegelungsverfahrens bei einem ungültigen Siegel oder einem formungültigen Entsiegelungsbegehren verbiete. Es scheint ihm also weniger darum zu gehen, den Zugang der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten abzuwenden, als die Erhebung von Beweismaterial überhaupt zu verhindern. Das bloss prozesstaktische Motiv einer beschuldigten Person, die strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht schützenswert (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; Urteil 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3). Die Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins Leere. Ihm erwächst aus der angefochten Verfügung weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, noch liegt ein Fall vor, in dem auf das Erfordernis eines solchen Nachteils verzichtet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids sind nicht gegeben (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).
Ich bin nicht sicher, ob dem Bundesgericht bewusst ist, was es mit dieser Rechtsprechung bewirkt. Sie bewirkt im Minimum einen Strauss ungeklärter Fragen für den Fortgang des Verfahrens und für die Verwendung/Verwertung der Erkenntnisse aus den entsiegelten Datenträgern.
«Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Siegelungsverfahren geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen bereits Rechnung getragen, indem sie die Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger von der Entsiegelung ausnimmt. Weitere Geheimnisschutzgründe ruft der Beschwerdeführer nicht an. »
Lesen und verstehen, lieber Anonym