Entsiegelung trotz ungültigen Entsiegelungsantrags
Nach einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts kann sich eine beschuldigte Person nicht (mehr) auf die Ungültigkeit eines Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft berufen, wenn ihre Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsentscheid bereits gewahrt wurden (BGer 7B_1105/2025 vom 12.06.2026):
Grundsätzlich kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens ist jedoch zu beachten, dass die Vorschriften über die Siegelung kein Selbstzweck sind, sondern den Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern sollen. Die Prüfung akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt deshalb voraus, dass Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_66/2026 vom 24. April 2026 E. 3.3; 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Dem kann man ja vielleicht noch folgen. Im vorliegenden Fall ging es aber gerade nicht um akzessorische „Einwände“ im Entsiegelungsverfahren, sondern um die Frage der Gültigkeit eines Entsiegelungsantrags. Diese zu prüfen ist das Bundesgericht offenbar nicht mehr bereit:
Nachdem seine Geheimnisschutzinteressen mit dem Entsiegelungsentscheid vollständig gewahrt worden sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein selbstständiger Anspruch auf Überprüfung der Siegelungsmodalitäten und der Formgültigkeit des Entsiegelungsantrags zustehen sollte. Insbesondere macht er nicht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Strafbehörden aufgrund einer ungenügenden Siegelung Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erlangen könnten. Er beruft sich einzig darauf, dass sich der Fortgang des Entsiegelungsverfahrens bei einem ungültigen Siegel oder einem formungültigen Entsiegelungsbegehren verbiete. Es scheint ihm also weniger darum zu gehen, den Zugang der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten abzuwenden, als die Erhebung von Beweismaterial überhaupt zu verhindern. Das bloss prozesstaktische Motiv einer beschuldigten Person, die strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht schützenswert (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; Urteil 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3). Die Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins Leere. Ihm erwächst aus der angefochten Verfügung weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, noch liegt ein Fall vor, in dem auf das Erfordernis eines solchen Nachteils verzichtet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids sind nicht gegeben (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).
Ich bin nicht sicher, ob dem Bundesgericht bewusst ist, was es mit dieser Rechtsprechung bewirkt. Sie bewirkt im Minimum einen Strauss ungeklärter Fragen für den Fortgang des Verfahrens und für die Verwendung/Verwertung der Erkenntnisse aus den entsiegelten Datenträgern.
«Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Siegelungsverfahren geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen bereits Rechnung getragen, indem sie die Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger von der Entsiegelung ausnimmt. Weitere Geheimnisschutzgründe ruft der Beschwerdeführer nicht an. »
Lesen und verstehen, lieber Anonym
«Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Siegelungsverfahren geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen bereits Rechnung getragen, indem sie die Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger von der Entsiegelung ausnimmt. Weitere Geheimnisschutzgründe ruft der Beschwerdeführer nicht an. » (E. 1.3).
Dem entnehme ich, dass das ZMG alles, was der Beschwerdeführer nicht offengelegt haben wollte, der StA nicht offengelegt hat. Jene Daten, für die der Beschwerdeführer keine Geheimnisschutzgründe angerufen hatte und sich diese Daten betreffend nicht gegen eine Offenlegung gegenüber der StA gestellt hat, können dem Urteil gemäss entsiegelt werden, auch wenn das Entsiegelungsgesuch an formellen Fehlern leidet. Das scheint mir zumindest im Ergebnis nicht stossend. Anders wäre der Fall wohl, wenn die Entsiegelung gestützt auf ein formungültiges Entsiegelungsgesuch auch betreffend Daten angeordnet würde, für welche Geheimnisschutzgründe angerufen wurden. Dass auch das BGer dies dann möglicherweise anders entschieden hätte, kann diesem Satz entnommen werden: «Insbesondere macht er nicht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Strafbehörden aufgrund einer ungenügenden Siegelung Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erlangen könnten.»
Ich denke, dieses Urteil kann deswegen nicht als Grundlage dienen, die Einhaltung von Formvorschriften an ein Entsiegelungsgesuch pauschal als irrelevant anzusehen. Deswegen erschliesst sich mir der Strauss an ungeklärten Fragen nicht ohne Weiteres. Einzig wenn auch der Beschuldigte selbst gegen die Entsiegelung der zu entsiegelnden Daten nichts einzuwenden hatte, stehen Formvorschriften der Entsiegelung nicht im Weg. Das ist soweit vertretbar. Für andere Situationen kann m.E. nichts aus dem Urteil abgeleitet werden.
Vielleicht kann mir jemand den Strauss an ungeklärten Fragen aufzeigen?
Was für ein Fehlentscheid. Das würde ja in der Konsequenz bedeuten, dass das ZMG gar nicht mehr prüfen muss, ob überhaupt ein frist- und formgerechtes Entsiegelungsgesuch vorliegt, solange es entscheidet, dass geheimnisgeschützte Informationen ausgesondert werden?!
Ich kann Ihre Empörung nicht nachvollziehen. Das ZMG hat vollumfänglich im Sinne des Beschuldigten entschieden, wenn es sämtliche von ihm als geheimnisgeschützt behaupteten Informationen aussondert. Der Beschuldigte hat also erhalten, was er verlangt hat, weshalb sich das Bundesgericht nicht mit seiner Beschwerde befassen soll. Die Siegelung hat nicht zum Zweck, alle für den Beschuldigten ungünstigen Aufzeichnungen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen, sondern eben nur die geheimnisgeschützten…
Nein, das bedeutet es nicht, auch nicht in der Konsequenz. Die Zwangsmassnahmengerichte haben selbstverständlich weiterhin die Gültigkeit von Entsiegelungsgesuchen zu prüfen. Ob gegen den diesbezüglichen Entscheid ein (sofortiges) Rechtsmittel offensteht, ist eine andere Frage. Das Bundesgericht ist mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid eingetreten. Dieser stellt einen Zwischenentscheid dar, der lediglich zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft einstweilen das Mobiltelefon (unter Ausschluss der Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt) durchsuchen darf. Die Staatsanwaltschaft wird dann unter Umständen eine Beweisbeschlagnahme anordnen, die wiederum angefochten werden kann. Spätestens vor dem Sachgericht kann geltend gemacht werden, die Beweismittel seien unverwertbar, weil sie gar nie zur Durchsuchung hätten freigegeben werden dürfen. Die Verletzung der Vorschriften über die Siegelung führt nach herrschender Lehrmeinung zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot. Selbst wenn sich das erstinstanzliche Strafgericht und das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand auseinandersetzen – z.B. mit der Begründung, das Zwangsmassnahmengericht habe das Entsiegelungsgesuch ja schon geprüft und für gültig befunden – kann gegen den Endentscheid Beschwerde in Strafsachen erhoben werden und der frühere Zwischenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mitüberprüft werden, wenn er sich auf den Endentscheid ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Zitat: «Die Verletzung der Vorschriften über die Siegelung führt nach herrschender Lehrmeinung zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot.»
Da nimmt es der Kritiker mit der Wahrheit nicht allzu genau.
@Baloo: Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Würde man der Logik von Kritiker folgen, dann dürfte es ja keine Zufallsfünde (Fishing-Expedition) geben. In Tat und Wahrheit sind die Strafverfolgungsbehörden genau daran interessiert.
Der Witz an dem Bundesgerichtsurteil ist ja gerade: Weil das BGer den formell mangelhaften Antrag nicht sofort stoppt, wird eine illegale Fishing-Expedition im Nachhinein quasi zu einem legalen Zufallsfund umgemünzt, den man über die Interessenabwägung („schweres Delikt“) fast immer verwerten kann.
Was bedeutet, er arbeitet als Staatsanwalt oder ZMG-Richter und freut sich wie ein kleines Kind an Weihnachten. Jetzt können Staatsanwälte einfach formell-ungenügende Entsieglungsanträge stellen = Können auf (legale) Fishing-Expeditions gehen.
Ich hoffe die Staatsanwälte bleiben ehrlich und missbrauchen das nicht /s
Rajmond Xhaferi hat die Konzepte «Zufallsfund» und «Fishing Expedition» nicht ganz verstanden.
Das dürfte auch erklären, weshalb er Mühe hat, den Kommentar von Kritiker richtig einzuordnen.
Wenn man mal Kenntnis eines Sachervhaltes hat ist es viel einfacher gezielte Beweise dazu zu suchen und ggf mit einer Indizienkette zu beweisen, die Daten aus dem Telefon brauche ich dann gar nicht mehr, auch wenn ich ohne diese gar nie auf den Sachverhalt gestossen wäre. Insofern nützt mir die spätere Unverwertbarkeit einen Dreck