Verteidiger verschaukelt

In einem durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren wurde der Verteidiger eines Beschuldigten über die Einvernahme eines Mitbeschuldigten orientiert. Der Verteidiger kündigte sofort an, an dieser Einvernahme teilzunehmen und fand sich rechtzeitig am Einvernahmeort ein, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt wurde.

Das Bundesstrafgericht tritt auf die Beschwerde des Beschuldigten mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht ein und erteilt der Bundesanwaltschaft damit faktisch “carte blanche” für solche unwürdigen Mätzchen:

Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3 StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen gilt es überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelangen können, weswegen es für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.48 vom 5. September 2011, E. 1.2) (E. 1.2).

Immerhin erklärt das Bundesstrafgericht dem Verteidiger, der tatsächlich etwas merkwürdige Rechtsbegehren gestellt hatte, wie er nun vorzugehen hat.