Wider besseres Wissen?
Nach Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden „wider besseres Wissen“ bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Deshalb darf eine Journalistin in der Schweiz folgenden Tweet nicht straflos absetzen:
[B.] übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.
Der Journalistin wird vorgeworfen, sie bezichtige mit ihrem Tweet B. öffentlich eines unehrenhaften Verhaltens, namentlich, dass diese seit fünfeinhalb Jahren planmässig und wiederholt strafbare Handlungen gemäss Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) zum Nachteil eines Unschuldigen (C.) begehe, denn der Vorwurf der Falschanschuldigung sei bereits durch Strafverfolgungsbehörden „abschliessend untersucht“ und zugunsten von B. „widerlegt“ worden. Da A. den Tweet veröffentlicht habe, obwohl sie von der Verurteilung eines anderen Journalisten wegen Verleumdung aufgrund von ähnlichen Äusserungen betreffend B. gewusst habe, sei die Veröffentlichung wider besseres Wissen erfolgt.
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Journalistin (BGer 6B_747/2025 vom 02.06.2026, Fünferbesetzung). Das entspricht m.E. zwar der ständigen Rechtsprechung und wohl auch der Lehre, ist aber dennoch falsch. Es ist nicht die Justiz und schon gar nicht die Staatsanwaltschaft (Einstellungsverfügung), die definiert, was eine Journalistin weiss oder nicht weiss und was sie sagen oder nicht sagen darf. Die Einstellung hat wohl für B. die Wirkung eines Freispruchs (Art. 320 Abs. 4 StPO), doch aber nicht für Dritte.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass auch C. m.W. nie verurteilt wurde. Man würde sich also auch strafbar machen, wenn man C. der Schändung bezichtigen würde. Die Einzige, die das offenbar ungestraft darf, ist B. Das zeigt, wie absurd es ist, die Definitionshoheit über das, was jemand weiss, den Strafbehörden überlässt.
Das Urteil verletzt m.E: auch die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit. Hierzu fasst sich das Bundesgericht erstaunlich kurz, was es mit der ungenügenden Begründung der Rüge begründet:
In der Verurteilung wegen Verleumdung liegt schliesslich auch kein Verstoss gegen die Medien- oder Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass ihre Äusserung „auf dem Weg einer unerwarteten Interpretation kriminalisiert“ würde (E. 7.1 oben). Inwiefern der Schuldspruch wegen Verleumdung darüber hinaus gegen die Medien- oder Meinungsfreiheit verstossen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Sie kommt damit ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach (E. 7.5).
Ein weiterer Fall, der hoffentlich dem EGMR vorgelegt wird.
Wieso die anwaltlich vertretene Journalistin übrigens die Strafzumessung (bedingte Geldstrafe) angefochten hat, verstehe ich beim besten Willen nicht.