Zum Beschwerderecht der Geschädigten

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht mit StPO-Beschwerde anfechten (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3; je mit Hinweis).

Das heisst aber nicht zwingend, dass man sich förmlich als Partei konstituiert haben muss. Das hält das Bundesgericht dem Obergericht ZH entgegen (BGer 6B_170/2019 vom 27.05.2019) und verweist auf eine Art richterliche Aufklärungspflicht:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss dies als ausdrückliche Konstituierung, jedenfalls als Zivilkläger, selbst dann genügen, wenn der Beschwerdeführer damals bereits anwaltlich beraten (nicht vertreten) war und eine zweifelsfreie Willensäusserung wünschenswert gewesen wäre. Enthalten – wie hier – die Strafanzeige oder eine spätere Eingabe des Verletzten an die Untersuchungsbehörden Elemente, die nach den besonderen Umständen als Willenserklärung zu einer Privatklage verstanden werden können, für sich allein aber nicht völlig eindeutig sind, so kommt es überspitztem Formalismus und damit einer Verletzung von Art. 9 BV (resp. aArt. 4 BV) gleich, die Privatklägereigenschaft ohne Anhörung des Anzeigestellers zu verneinen. Damit könnte dem Verletzten die Verfolgung seiner Ansprüche im Strafprozess entgegen seinem wirklichen Willen erschwert oder gar verunmöglicht werden. Die kantonale Behörden kann daher nach Treu und Glauben eine eigentliche Verpflichtung treffen, Anzeiger auf die Gefahr eines Rechtsverlusts hinzuweisen bzw. sich zu versichern, ob sie tatsächlich keine Parteirechte als Geschädigte ausüben wollen. Ein solches Vorgehen wäre unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben geboten gewesen (BGE 119 Ia 4 E. 3b S. 10). Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft auf die – letzte – Möglichkeit zur Konstituierung als Privatkläger hingewiesen hatte, blieb doch der Beschwerdeführer im Nachgang hierzu nicht passiv, sondern stellte im Gegenteil ausdrücklich Verfahrensanträge und reichte Beweismittel ein. Ein Rechtsmissbrauch ist weder ersichtlich noch macht die Vorinstanz solches geltend. Sie verletzt Bundesrecht, indem sie auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eintritt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.2., Hervorhebungen durch mich).