Nichtanhandnahme oder Einstellung?

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht des Kantons Zürich im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (was für ein Wort!) Willkür vor (BGer 6B_264/2017 vom 26.10.2017). Um die Verfügung begründen zu können, schloss die Vorinstanz zu Unrecht, der zu untersuchende Fall sei sachverhaltsmässig und rechtlich klar.

Das kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Vorliegen eines Polizeirapports oder einer förmlichen Strafanzeige kaum je in Frage:

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen) [E. 2.2.1].

Das Bundesgericht erklärt gleichzeitig auch die weit verbreitete Praxis für unzulässig, Verfahren nach erfolgten (Vor-)Ermittlungen nicht an die Hand zu nehmen :

Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen (E. 2.2.2).