421 Tage Haft für eine Übertretung
Im Kanton Zürich ist ein Mann wegen Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu einer Busse von CHF 35,070.00 verurteilt worden. Davon galt er gemäss Obergericht CHF 2,700.00 durch Haft ab. Für die rechtswidrige Haft (vgl. dazu BGer 1B_386/2022 vom 12.08.2022 E. 6 f.) hat ihm das Obergericht eine Genugtuung von CHF 1,600.00 zugesprochen. Die Sache ging nochmals vor Bundesgericht, zumal der Mann insgesamt 421 Tage (!) verbüsst hat (Ersatzfreiheitsstrafe).
Das Bundesgericht kassiert erneut (BGer 6B_540/2025 vom 17.07.2026). Ein Blick auf den unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs.3 VStrR) hat geholfen. Danach „darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.“
2.4.2. Die Vorinstanz erachtet eine Busse von Fr. 45’000.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als angemessen (…). Im Dispositiv weist sie jedoch nicht diesen Bussenbetrag, sondern nur einen solchen von Fr. 35’070.– aus. Die Differenz von Fr. 9’930.– (Fr. 45’000.– abzüglich Fr. 35’070.–) ist darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt 331 Hafttage zu je CHF 30.– (Fr. 9’930.–) in Abzug bringt, sodass von der erstandenen Haft (gesamthaft 421 Tage) nur noch 90 Tage verbleiben. In einem zweiten Schritt rechnet die Vorinstanz – in vermeintlicher Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR („die Dauer von drei Monaten“) – diese 90 Tage zum Umwandlungssatz von Fr. 30.– (Fr. 2’700.–) an die Busse an. Den Differenzbetrag von Fr. 32’370.– (Fr. 35’070.– abzüglich Fr. 2’700.–) legt sie dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf.
2.4.3. Die Vorinstanz missachtet auf diese Weise die Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR. Nach ihrer Anrechnungsmethode könnte sich die Frage der Überhaft erst stellen, wenn der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre in Haft verbracht hätte: Dividiert man den Bussenbetrag von Fr. 45’000.– durch Fr. 30.–, resultieren 1’500 Tage. Dies widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch der ratio legis von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR. An die verhängte Busse von Fr. 45’000.– lassen sich maximal drei Monate Haft anrechnen, wohingegen die Vorinstanz insgesamt 421 Tage (331 Tage und 90 Tage) zu je Fr. 30.– anrechnet. Zudem geht sie unzutreffend davon aus, dass eine Restanz verbleibt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungsbusse mit der erstandenen Haft von drei Monaten vollständig abgegolten (Hervorhebungen durch mich).