Verhältnis von anwaltlichem Disziplinarrecht und Strafverfahren
Ein abgeschlossenes berufsrechtliches Aufsichtsverfahren stellt kein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 11 StPO (ne bis in idem) dar. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines Anwalts entschieden, der aufsichtsrechtlich nicht sanktioniert worden war, im selben Sachzusammenhang aber auch Beschuldigter in einem Strafverfahren ist (BGer 7B_690/2025 vom 02.07.2026).
3.4. […]. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission entschieden nicht über den staatlichen Strafanspruch wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, Geldwäscherei oder Ehrverletzungsdelikten. Gegenstand des Aufsichtsverfahrens war vielmehr, ob der Beschwerdeführer als Anwalt seine Berufspflichten verletzt hatte und ob eine Disziplinarmassnahme auszusprechen war. Daran ändert nichts, dass die Aufsichtskommission allenfalls strafrechtlich relevante Vorfragen mitberücksichtigte. Würde jede disziplinarrechtliche Beurteilung anwaltlichen Verhaltens eine Sperrwirkung für eine spätere Strafuntersuchung haben, würde die Aufsichtsbehörde faktisch über den staatlichen Strafanspruch entscheiden. Dies wäre mit der Systematik der StPO und des BGFA nicht vereinbar. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit anwaltlichem Disziplinarrecht und Strafrecht festgehalten, dass die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht ausschliesst. Weiter hat es ausdrücklich festgehalten, der Grundsatz „ne bis in idem“ komme nur in Strafprozessen zur Anwendung und nicht auch in Disziplinarverfahren wegen Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 lit. a BGFA (vgl. E. 3.2 hiervor). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
Dies gilt auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer betonten günstigen Ausgang des Disziplinarverfahrens. Die Aufsichtskommission sprach keine Disziplinarmassnahme aus, sondern verwarf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Auch ein solcher entlastender disziplinarrechtlicher Entscheid befindet jedoch nicht über den staatlichen Strafanspruch. Er ist weder einem Freispruch noch einer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 320 Abs. 4 StPO gleichzustellen und bindet die Strafbehörden nicht in der Weise, dass diese an der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gehindert wären. Der günstige Ausgang des Disziplinarverfahrens vermag daher kein Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO zu begründen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die sog. „Engel“-Kriterien. Er weist insoweit zutreffend darauf hin, dass nach diesen Kriterien nicht allein die formelle Einordnung eines Verfahrens massgebend ist. Diese Kriterien können dazu führen, dass ein formell verwaltungs- oder disziplinarrechtliches Verfahren im konventionsrechtlichen Sinn als strafrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend durfte die Vorinstanz jedoch darauf abstellen, dass das anwaltliche Disziplinarverfahren und das Strafverfahren unterschiedliche Gegenstände und Zwecke haben. Das Disziplinarverfahren dient der Prüfung anwaltlicher Berufspflichten und der Wahrung der ordnungsgemässen Berufsausübung sowie des Vertrauens in den Anwaltsberuf. Im Strafverfahren wird demgegenüber untersucht, ob Straftatbestände des StGB erfüllt sind und, ob der staatliche Strafanspruch durchzusetzen ist. Dass sich die zu würdigenden Tatsachen überschneiden können, genügt für sich allein nicht, um eine Sperrwirkung nach Art. 11 Abs. 1 StPO zu begründen. Hinzu kommt die von der Vorinstanz hervorgehobene unterschiedliche prozessuale Ausgestaltung. Das Disziplinarverfahren ist nicht in gleicher Weise kontradiktorisch ausgestaltet wie das Strafverfahren. Der Anzeigeerstatter verfügt darin nicht über die Rechte einer Privatklägerschaft nach der StPO. Der Aufsichtsbehörde stehen zudem auch nicht dieselben strafprozessualen Untersuchungs- und Zwangsmittel zur Verfügung wie den Strafbehörden. Diese Unterschiede sprechen dagegen, die Beschlüsse der Aufsichtskommission einer rechtskräftigen Verurteilung, einem Freispruch oder einer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 320 Abs. 4 StPO gleichzustellen. Sie vermögen daher keine Sperrwirkung nach Art. 11 Abs. 1 StPO zu entfalten.
An dieser Würdigung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 Protokoll Nr. 7 EMRK ableitet, massgebend sei allein, ob zwei Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen gleichen Tatsachen beruhen und dieselbe materielle strafrechtliche Anklage beziehungsweise dieselbe „offence“ betreffen. Zwar entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Tatidentität vorliegt, wenn dem ersten und dem zweiten Verfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen; auf die rechtliche Qualifikation kommt es nicht an. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung betrifft die Frage der Tatidentität beziehungsweise der „same offence“ (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2). Sie entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob das frühere Verfahren nach seinem Gegenstand, seinem Zweck und seiner Ausgestaltung einem Strafverfahren gleichzustellen ist und daher ein Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO begründen kann. Gerade dies verneint die Vorinstanz für das Disziplinarverfahren bundesrechtskonform.
Schliesslich kann auch der Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung einzelner Lehrmeinungen nicht gefolgt werden. Die Würdigung der Vorinstanz beruht nicht allein auf der vom Beschwerdeführer kritisierten Kommentierung, die festhält, dass disziplinarische Verfahren das Doppelbestrafungsverbot nicht tangieren, sondern stützt sich auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis von anwaltlichem Disziplinarrecht und Strafverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) [Hervorhebungen durch mich].
Mich überzeugt die Begründung nicht. Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, wieso die Aufsichtsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet hat.
Interessant ist auch die Frage, ob der fragliche Anwalt dann doch noch diszipliniert werden darf oder gar muss, sollte im Strafverfahren eine Verurteilung resultieren.
@Markus: Auf die Schnelle: er darf nicht mehr sanktioniert werden. Er erfüllt aber möglicherweise eine persönliche Eintragungsvoraussetzung nicht mehr und verliert die Berufsausübungsbewilligung.