Anhörungspflicht? Replikrecht?

Das Obergericht ZG muss ich in einem heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_752/2023 vom 27.10.2023) auf eine Laienbeschwerde hin folgendes anhören:

Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als begründet: Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2023 nicht zugestellt hatte, bevor sie ihren Entscheid fällte. Auch aus den Vorakten ist nichts anderes ersichtlich. Nach der zitierten Rechtsprechung hat die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Weiter ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft angehört hätte, bevor sie diese verfügte. Auch insofern verletzt sie das Gehörsrecht des Beschwerdeführers. Eine Heilung dieser Gehörsverletzungen im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht, da sich für die Prüfung der Haftvoraussetzungen auch Sachverhaltsfragen stellen können und das Bundesgericht nicht über volle Kognition verfügt (siehe Art. 97 BGG; vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Urteil 1B_429/2019 vom 23. September 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 2.3).  

Wie kann das heute noch passieren?