Vierjähriges Berufungsverfahren

Das Appellationsgericht BS hat für ein Berufungsverfahren fast vier Jahre benötigt; dies in einer Haftsache. Allein für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung benötigte es acht Monate. Das erschien dann auch den beigezogenen Zivilrechtlern zu viel (BGer 6B_682/2023 vom 18.10.2023):

Dies gilt auch für die Dauer von 8 Monaten zwischen der Urteilseröffnung und der Urteilsbegründung. Zwar handelt es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO, der die Ausfertigung des Berufungsurteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen verlangt, um eine Ordnungsvorschrift. Gleichwohl ist das Überschreiten dieser Fristen im vorliegenden Fall nur schwer nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf die erste Instanz verweist. Ihr kann daher insoweit keine besonders aufwendige oder umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden. Unter den gegebenen Umständen ist die gewährte Strafreduktion von 6 Monaten nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen (E. 3.2.2).. 

Hinzu kamen dann noch weitere Bundesrechtsverletzungen:

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz in einen unlösbaren Widerspruch begibt, wenn sie erwägt, die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 12 Jahren sei angemessen, sie den Beschwerdeführer im Dispositiv aber für 15 Jahre des Landes verweist. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen und zu neuem Entscheid, allenfalls zur Berichtigung eines offensichtlichen Versehens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.  

Gleichfalls zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wenn er rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die erstinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung unangefochten geblieben sei. Aus der Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer auch die Ausschreibung resp. die Eintragung der Landesverweisung im SIS angefochten hat. Die Vorinstanz wird sich daher mit den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zur Ausschreibung auseinandersetzen müssen (E. 4.2). 

Bemerkenswert ist schliesslich noch die bundesgerichtliche Kostenliquidation:

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 

Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens zulasten des Kantons Basel-Stadt Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 ff. BGG). Diese ist seinem Rechtsbeistand auszurichten (E. 5).