Ausser Spesen …
Das Bundesstrafgericht hat kürzlich das Strafverfahren gegen Rifaat al-Assad eingestellt, der im Januar 2026 verstorben ist (BStrG SK.2024.17 vom 31.03.2026). Die Strafanzeige war im Jahr 2013 durch die NGO „Trial International“ bei der Bundesanwaltschaft eingereicht worden. Anlass waren die Angriffe syrischer Truppen auf Hama im Jahr 1982 („Massaker von Hama„). Ich werde nie verstehen, wieso die Schweiz solche Prozesse führt, die zudem von Organisationen angestossen werden, welche von der Schweiz mitfinanziert werden.
Eher Verständnis habe ich für den zweiten Prozess gegen UBS als Rechtsnachfolgerin von Credit Suisse („Mosambik-Schuldenskandal“), den das Bundesstrafgericht kürzlich – letztlich aus dem selben Grund wie bei Assad – eingestellt hat (BStrG SK.2025.57b vom 08.04.2026): Credit Suisse ist zufolge Übernahme als Strafrechtssubjekt untergegangen, was möglicherweise vor Bundesgericht nicht halten würde. Nebst dieser Frage, die ja vielleicht noch nicht abschliessend geklärt ist, ist bemerkenswert, dass die Bundesanwaltschaft auf die glorreiche Idee gekommen war, ursprünglich auch Anklage gegen Unbekannt zu erheben. Und ziemlich spektakulär ist schliesslich auch die Honorarkürzung, welche der Verteidiger von UBS hinzunehmen hatte (geltend gemacht CHF 267T, zugesprochen 92T).
„Nicht zu vergüten sind die geltend gemachten Vorbereitungshandlungen im Hin-
blick auf die Hauptverhandlung, insbesondere die Entwurfsarbeiten für einen
mündlichen Parteivortrag (03., 04., 05., 07., 08., 09., 12., 13., 15., 22.01., 2x 03.,
06., 09., 2x 11., 12., 13., 15., 2x 16., 2x 23., 25.02., 01.03., 03.-18.03., 2x 19.03.,
20.-25.03.2026)“
Das ist einfach ein Affront.
Ich empfinde es eher als Affront, wenn ernsthaft erwartet wird, dass derart umfangreiche Entwurfs- und Vorbereitungshandlungen — verteilt über nahezu drei Monate — dem Staat auferlegt werden sollen, obwohl die UBS selbst beantragt hatte, das angebliche Prozesshindernis aus prozessökonomischen Gründen gerade vor der Hauptverhandlung zu klären. Wer die Hauptverhandlung vermeiden will, kann schwerlich gleichzeitig deren umfassende Vorbereitung kostenrechtlich überwälzen wollen.
Besten Dank für Ihren treffenden Kommentar. Hatte vor kurzem eine sehr ähnliche Situation in einem Zivilprozess. Das Gericht hat das zum Glück durchschaut und die geltend gemachte Entschädigung der Beklagten gekürzt, was von dieser dann aber auch akzeptiert wurde.