Basler Massnahmenvollzug

Am 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht zwei weitere Beschwerden eines Häftlings gutgeheissen.

Im für die Praxis sehr wichtigen BGer 6B_1155/2021 hat es entschieden, dass die Aufhebung einer Massnahme nicht die Gegenstandslosigkeit der noch hängigen Verfahren zur Folge haben muss. Art. 13 EMRK garantiert, dass die Feststellungs- und Entschädigungsbegehren, die ein Beschwerdeführer aufgrund unverhältnismässiger Einzelhaft stellt, nicht einfach dahinfallen, nur weil zwischenzeitlich die Massnahme aufgehoben wurde.

In BGer 6B_919/2021 ging es – im selben Fall – um die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

Mit der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv und dem Verzicht auf eine Kostenauflage wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung sowie eine vollkommene Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft (E. 2.5, Hervorhebungen durch mich).

Auch dieser Fall zeigt, wie schwer sich die kantonale Justiz damit tut, das Recht im Straf- und Massnahmenvollzug anzuwenden. Dazu muss man wissen, dass nur die wenigsten Insassen die Gerichte anrufen wollen oder können, denn es ist nicht einfach, einen Anwalt zu finden, der sich in diesem Bereich engagiert.