Begründungsdichte?

Ein zu einer stationären Massnahme verurteilter schuldunfähiger Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf ein mangelhaftes forensisch-psychiatrisches Gutachten abgestellt (BGer 6B_1261/2022 vom 26.01.2023). Das Bundesgericht fasst die Begründung der Beschwerde, wonach die gutachterliche Bezugnahme auf Gewaltdelikte aktenwidrig sei, zusammen und beurteilt sie wie folgt:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie auf ein mangelhaftes Gutachten abgestellt habe, ist nicht zu folgen (E. 3.4.1).  

Anlasstaten waren die versuchte Befreiung von Gefangenen, die mehrfache Drohung, die versuchte Nötigung, die Beschimpfung und der mehrfache Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Eine ambulante Therapie war gescheitert. Das alles tönt nach einer Massnahme, die nie mehr enden wird.