Beschlagnahme von Airsoftwaffen

Die Staatsanwaltschaft BS hat im Zuge einer vorläufigen Festnahme mehrere Airsoftwaffen sichergestellt und anschliessend gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt. Gegen diese Beschlagnahme hat sich der Besitzer an sich erfolgreich beim Appellationsgericht beschwert. Die Gründe sind nicht bekannt.

Anstatt die Waffen zurückzugeben, hat es aber die Zustellung der beschlagnahmten Airsoftwaffen zur Vernichtung oder Verwertung an das Waffenbüro der Kantonspolizei verfügt. Das Bundesgericht wirft dem Appellationsgericht nun vor, den Gehörsanspruch des Besitzers verletzt zu haben (BGer 7B_219/2025 vom 05.02.2026). Hier die Argumentationslinien des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts:

2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft sei nicht zur Beschlagnahme befugt gewesen. Trotz Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung seien die beschlagnahmten Waffen jedoch nicht an den Beschwerdeführer auszuhändigen. Letzterer habe gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Oktober 2024 geltend gemacht, seine Airsoftwaffen zurückerhalten zu wollen. Er habe aber am 11. September 2024 bereits schriftlich auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den sichergestellten Airsoftwaffen verzichtet und innert der zehntägigen Frist nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dieser Verzicht sei rechtskräftig. Folglich werde das Waffenbüro der Kantonspolizei über die Vernichtung oder Verwertung der sichergestellten Airsoftwaffen zu entscheiden haben.  

2.4. Dieses Vorgehen hält vor dem Bundesrecht nicht stand: Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, bildete die Frage, ob die durch ihn am 11. September 2024 unterzeichnete Verzichtserklärung rechtskräftig ist, weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch wurde sie von der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen. Indem die Vorinstanz die Zustellung der Airsoftwaffen an das Waffenbüro der Kantonspolizei zum Entscheid betreffend Vernichtung oder Verwertung der Airsoftwaffen anordnete, ohne den Beschwerdeführer vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist daher begründet.