Sicherheitshaft nach aufgehobener Massnahme?

Das Bundesgericht kassiert eine Haftanordnung der Vollzugsbehörden, die eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hatten. Zur aufgehobenen Massnahme war es nach Aufhebung einer Verwahrung gekommen (BGE 1283/2025 vom 09.02.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Nach Aufhebung der Massnahme beantragten die Vollzugsbehörden neuerlich die Verwahrung und ordneten für das Nachverfahren Sicherheitshaft an. Sie machten u.a. geltend, im Nachverfahren könne auch wieder eine stationäre Massnahme angeordnet werden. Damit ist das Bundesgericht nicht einverstanden und entlässt den Beschwerdeführer aus der Haft:

Weder im Haftantrag der BVD noch im vorinstanzlichen Urteil finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich an den Möglichkeiten für eine Therapie beim Beschwerdeführer bzw. deren Erfolgsaussichten in den letzten Monaten etwas geändert haben sollte. Auch gibt es keine Hinweise auf ein neues Störungsbild, dem im bisherigen Setting nach Art. 59 StGB nicht hätte begegnet werden können. Obwohl das Massnahmenrecht flexibel und durchlässig gestaltet ist, wäre es im Übrigen widersprüchlich, eine Massnahme nach Art. 59 StGB wegen definitiver Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) aufzuheben, um dann die Sicherheitshaft ohne neue Erkenntnisse oder Umstände damit zu begründen, dass genau eine solche Massnahme wieder angeordnet werden könnte (E. 2.7.3).