Rechtswidrig verurteilt
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat einen Mann u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt (BGE 1383/2023 vom 22.01.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht kassiert das Urteil als rechtswidrig. Das kassierte Urteil war nur möglich, weil die IV-Stelle eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgreich angefochten hatte, obwohl ihr gemäss Bundesgericht gar keine Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zugestanden hatte.
Die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht, indem sie rechtswidrig an der Parteistellung der IV-Stelle festhält (siehe E. 3 hiervor), die Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 verneint und den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen sowie des versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig spricht (siehe E. 4 hiervor). Die Schuldsprüche sind aufzuheben. Das Verfahren gilt hinsichtlich der damit zusammenhängenden Tatsachen seit dem 27. Juli 2016 als eingestellt (E. 5).
Die Parteistellung wurde wegen hoheitlichen Handelns der IV-Stelle verneint. Bemerkenswert erscheint mir hingegen, dass die Beschwerdekammer die Einstellungsverfügung aufgehoben hatte. Darauf hatte sich die Vorinstanz berufen, was sie aber nicht durfte. Die Einstellungsverfügung wurde somit rechtskräftig, obwohl sie von der Beschwerdekammer aufgehoben worden war. Das ist im Ergebnis m.E. richtig, aber eine einlässliche Begründung zu diesem Punkt vermisse ich.
Das erinnert mich an die Matheprüfungen im Gymi: Die Lösung ist richtig, aber der Lösungsweg fehlt = keine Punkte.
Die Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 ist rechtskräftig, weil der Entscheid der Beschwerdekammer (Urteil vom 14. November 2016) falsch war und anstelle der Gutheissung der Beschwerde der IV auf Nichteintreten hätte lauten sollen. Aber was ist denn nun mit diesem Entscheid der Beschwerdekammer? Ist er nichtig? Dann sollte das BGer dies doch beim Namen nennen und im Dispositiv entsprechend feststellen. Ist er bloss (als Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid, vgl. E. 2.5) anfechtbar? Dann sollte das BGer den Entscheid doch aufgrund der erhobenen Beschwerde aufheben und auch dies im Dispositiv festhalten.
Vielleicht fehlt eine einlässliche Begründung, weil der Beschwerdeführer – soweit es dem Sachverhalt zu entnehmen ist – weder die Feststellung der Nichtigkeit noch die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdekammer beantragt hat, das BGer aber trotzdem zum richtigen Ergebnis gelangen wollte.
Die Lösung und der Lösungsweg sind richtig. Beim Entscheid der Beschwerdekammer handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, der sich hier auf den Endentscheid (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs) ausgewirkt hat. Als solcher kann er mit Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Es genügt dabei, dass das Bundesgericht formell den Endentscheid aufhebt bzw. abändert, weil Zwischenentscheide mit dem Entscheid in der Hauptsache ohnehin dahinfallen (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3). Meiner Auffassung nach wäre es daher überspitzt formalistisch, von der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, sie müsse in ihren Begehren (auch) formell die Aufhebung des mitangefochtenen Zwischenentscheids verlangen. Vielmehr genügt es, dass sie dem Bundesgericht aufzeigt, das damals im Zwischenentscheid Beurteilte habe sich auf den angefochtenen Endentscheid ausgewirkt, und hiergegen rechtsgenüglich begründete Rügen (Art. 42 BGG) vorträgt. Genau das war hier offensichtlich der Fall.
@Kritiker: sehr schön, vielen Dank. Bin leider immer noch skeptisch, ob das Bundesgericht das in Zukunft auch so sehen wird.