Rechtswidrig verurteilt

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat einen Mann u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt (BGE 1383/2023 vom 22.01.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht kassiert das Urteil als rechtswidrig. Das kassierte Urteil war nur möglich, weil die IV-Stelle eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgreich angefochten hatte, obwohl ihr gemäss Bundesgericht gar keine Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zugestanden hatte.

Die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht, indem sie rechtswidrig an der Parteistellung der IV-Stelle festhält (siehe E. 3 hiervor), die Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 verneint und den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen sowie des versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig spricht (siehe E. 4 hiervor). Die Schuldsprüche sind aufzuheben. Das Verfahren gilt hinsichtlich der damit zusammenhängenden Tatsachen seit dem 27. Juli 2016 als eingestellt (E. 5).

Die Parteistellung wurde wegen hoheitlichen Handelns der IV-Stelle verneint. Bemerkenswert erscheint mir hingegen, dass die Beschwerdekammer die Einstellungsverfügung aufgehoben hatte. Darauf hatte sich die Vorinstanz berufen, was sie aber nicht durfte. Die Einstellungsverfügung wurde somit rechtskräftig, obwohl sie von der Beschwerdekammer aufgehoben worden war. Das ist im Ergebnis m.E. richtig, aber eine einlässliche Begründung zu diesem Punkt vermisse ich.