BetmG: unveränderte Schwellenwerte zum mengenmässig schweren Fall
Das Bundesgericht bleibt bei seiner im Jahr 1983 entstandenen Rechtsprechung, wonach ab 18g reinen Kokains ein mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt (BGE 6B_942/2025 vom 25.03.2026, Publikation in der AS vorgesehen).
Die Medienmitteilung zählt die Schwellenwerte wie folgt auf:
| Kokain | 18g |
| Heroin | 12g |
| LSD | 200 Trips |
| Amphetamin | 36g |
| Metamphetamin | 12g |
Bei Cannabis ist der mengenmässig schwere Fall seit 1991 ausgeschlossen..
Die Begründung des Bundesgerichts in diesem Fall ist äusserst schwach. Weil vor 40 Jahren die Experten ihrer Zeit eine Schätzung vorgenommen haben, muss diese Schätzung nicht notwenigerweise mit dem heutigen Wissensstand übereinstimmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die fehlende Protokollierung eine sachgerechte Auseinandersetzung nahezu verunmöglicht.
Wissenschaft spielt in der Rechtsprechung ja sowieso eine Untergeordnete Rolle, die Rechtsprechung ist doch viel mehr von der Ideologie der eigenen Zeit geprägt als von der Wissenschaft. Leute am IRM betreiben auch keine Wissenschaft sondern eben Rechtswissenschaft. Da steht dann in Gutachten was dem Recht dient aber der Wissenschaft wiederspricht. Zb wenn festgestellt wird es bestehe bei 15 Mikrogramm THC fahrunfähigkeit, obwohl dies die kleinste Menge ist die gerade noch Zuverlässig (mit heute modersten Wissenschaftlichen Methoden) gemessen werden kann. Eine Nachweisegrenze ist keine Wirkungsgrenze. Wenn Wissenschaft und Gefährlichkeit eine Rolle spielen würde, wäre Alkohol verboten und vieles anderes Erlaubt. Aber in der Rechtswissenschaft verbrennen wir halt gerne die Hexen unserer Zeit
Auf Gutdeutsch nennt man Rechtswissenschaften auch korrekterweise Rechthaberei
Ach, wie überraschend: Der Autor ist wieder einmal empört darüber, dass das Bundesgericht nicht einfach auf Zuruf jahrzehntelange Rechtsprechung entsorgt.
Natürlich kann man über Grenzwerte diskutieren. Man kann auch verlangen, dass sie wissenschaftlich überprüft werden. Aber aus einem Blogbeitrag heraus so zu tun, als sei eine gefestigte Praxis schon deshalb lächerlich, weil sie alt ist, ist dann doch etwas billig.
Alter allein macht eine Rechtsprechung nicht falsch — so wie Aktualität allein sie nicht richtig macht.
Besonders hübsch ist die unausgesprochene Erwartung: Das Bundesgericht soll offenbar von sich aus die toxikologische Grundlagenforschung neu eröffnen, sobald jemand „1983!“ ruft. Nur leider funktioniert Strafprozessrecht nicht ganz so. Wer eine Praxisänderung will, muss eben mehr liefern als Misstrauen, Spott und den Hinweis, dass früher Schulterpolster getragen wurden.
Der Autor kritisiert die angeblich mangelnde Begründung der Schwellenwerte, bleibt aber selbst eher im Andeutungsmodus. Was wäre denn der richtige Wert? 25 Gramm? 50? 100? Oder soll die Qualifikation bei Kokain gleich ganz verschwinden? Wer die alte Zahl angreift, sollte wenigstens eine bessere anbieten — sonst ist es weniger Rechtskritik als gepflegte Empörung mit Fussnotenoptik.
Man kann dem Bundesgericht Konservatismus vorwerfen. Aber man kann dem Autor ebenso vorwerfen, dass er aus einer nachvollziehbaren prozessualen Entscheidung ein kleines Drama über wissenschaftsfeindliche Justiz macht. Das ist pointiert, ja. Überzeugend ist es nur bedingt.
Genau! Warum werden keine Hexen mehr verbrannt diese alte gefestigte Rechtsprechung muss wieder aufleben. Wir wollen ja ewig gestrige sein und weil es schon immer so war muss es auch immer so bleiben, Fortschritt brauchen wir nicht.
Man kan von der Rechtsprechung und Richtern (auch von Staatsanwälten) eben keine eigenen Gedanken erwarten. Man muss Sie behutsam an denkprozesse heranführen, manchmal klappts dann mit dem denken und sonst verfällt die Justiz halt einfach den üblichen Reflexen
„Wir messen die böse Magie seit Millenias mit Eichenholz. Wer eine Praxisänderung will, muss eben mehr liefern als Spott.
Statt das Eichenholz zu kritisieren, wäre es angebracht, besseres Holz zu benennen um Magie zu messen! — sonst ist es weniger Rechtskritik als gepflegte Empörung mit Fussnotenoptik.