BetmG: unveränderte Schwellenwerte zum mengenmässig schweren Fall

Das Bundesgericht bleibt bei seiner im Jahr 1983 entstandenen Rechtsprechung, wonach ab 18g reinen Kokains ein mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt (BGE 6B_942/2025 vom 25.03.2026, Publikation in der AS vorgesehen).

Die Medienmitteilung zählt die Schwellenwerte wie folgt auf:

Kokain18g
Heroin12g
LSD200 Trips
Amphetamin36g
Metamphetamin12g

Bei Cannabis ist der mengenmässig schwere Fall seit 1991 ausgeschlossen..