Parkgebühr als strafrechtlicher Besitzesschutz?
In einem zur Publikation in der AS vorgesehen Urteil bestätigt das Bundesgericht den Freispruch eines Automobilisten, der ein richterliches Parkverbot insofern missachtet hat, als er die geforderte Parkgebühr nicht bezahlt hat (BGE 6B_998/2024 vom 15.06.2026). Die Oberstaatsanwaltschaft ZH hat den Freispruch erfolglos angefochten. Das Bundesgericht betont die Funktion des richterlichen Parkverbots, das allein dem strafrechtlichen im Schutz gegen Besitzesstörung diene:
Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, dient das gerichtliche Verbot dem Schutz des Besitzes. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Fraglich ist somit, ob das Nichtbezahlen einer Parkgebühr die tatsächliche Sachherrschaft des dinglich Berechtigten i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO stört.
Aus dem Schrifttum ist zu vernehmen [hoppla!], Parkgebühren hielten viele davon ab, ihr Fahrzeug auf entsprechenden Flächen abzustellen bzw. dies länger als nötig respektive erlaubt zu tun. Sie seien somit durchaus als Schutz vor Besitzesstörungen zu verstehen. Nicht über ein gerichtliches Verbot geahndet werden könnten hingegen Forderungen, die über eine lediglich regulierende Gebühr hinausgingen, wie z.B. Parkplatzmieten (TIRINZONI, a.a.O., S. 20). Indessen handelt es sich auch bei einer „regulierenden Gebühr“ um nichts anderes als um eine Forderung, die für die Benutzung eines Parkplatzes geltend gemacht wird. Zweck des Art. 258 ZPO ist es aber nicht, die Erfüllung von Geldschulden mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen, sondern der Schutz des Besitzes (vgl. TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 23c zu Art. 258 ZPO). Dass dieser durch das blosse Nichtbezahlen einer Gebühr nicht tangiert wird, zeigt selbst die Begründung der Verfechter der Gegenansicht: Parkgebühren sollen über Art. 258 ZPO strafrechtlich geschützt werden, weil sie viele Lenker davon abhielten, ihr Fahrzeug überhaupt oder jedenfalls länger als erlaubt auf den jeweiligen Flächen abzustellen (TIRINZONI, a.a.O., S. 20). Die Besitzesstörung, die abgewehrt werden soll, ist also die Inanspruchnahme des Bodens durch das Abstellen eines Fahrzeugs – nicht die unentrichtete Gebühr.
Auch das vorliegende Verbot untersagt das Führen und Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Areal des Hallenbads; dessen Besucher nimmt es für die Dauer von drei Stunden vom Verbot aus. Eine strafbare Besitzesstörung läge demnach etwa vor, wenn der Beschwerdegegner die zulässige Parkzeit überschritten hätte, was ihm nicht vorgeworfen wird. In dem alleinigen Nichtbezahlen der Gebühr ist hingegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kein Angriff auf den Besitz der Stadt Zürich zu sehen. Ihre Sachherrschaft wird durch den blossen Ausfall von Einnahmen nicht (zusätzlich) beeinträchtigt. Soll eine Gebühr „regulierend“ wirken, ist dies, wo möglich, baulich, mittels Schranken o.Ä., umzusetzen (vgl. TIRINZONI, a.a.O., S. 19 f.). Unter Umständen kann auch eine Umtriebsentschädigung[en] verlangt werden (vgl. Urteil 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.2). Dagegen ist es mangels Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht am Strafrecht, den säumigen Schuldner zu sanktionieren. Im Ergebnis wurde der Beschwerdegegner daher zu Recht freigesprochen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet (E. 2.5.2, Hervorhebungen durch mich).
Im Strafbefehl wurde dem Beschwerdegegner gemäss Bundesgericht vorgeworfen, parkiert zu haben, ohne die Parkuhr zu bedienen und die geforderte Parkgebühr zu entrichten. Das Verbot war wie folgt formuliert:
Gemäss gerichtlicher Verfügung vom 22. Mai 1980 ist das Führen und Aufstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Zufahrt und dem Areal des Hallenbades B. einschliesslich Vorplätze der Häuser Strasse U. xxx und yyy […] unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.– untersagt. Berechtigt zum Parkieren auf den markierten Parkfeldern sind Besucher des Hallenbads gegen Entrichtung der Gebühr für max. 3 Stunden.“
Der Freispruch ist deshalb richtig, weil der Beschwerdegegner offenbar berechtigt war zu parkieren. Er hat einfach die Gebühr nicht bezahlt (und die Parkuhr nicht bedient). Hätte er länger als 3 Stunden parkiert oder wäre er gar kein Besucher des Hallenbads gewesen, was nicht angeklagt war, hätte er verurteilt werden müssen.
Kann man eigentlich noch dafür belangt werden, wenn man keine Parkgebühren bezahlt? Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint mir das nicht der Fall zu sein.
Zivilrechtlich geschuldete Parkgebühren werden auf den Zivilweg verwiesen. Genauso allfällige Abschleppkosten oder Umtriebsentschädigungen. Das Fahrzeug darf unter keinen Umständen als Pfand zurückgehalten werden (Nötigung).
Dieses Verfahren hätte abgekürzt werden können, wenn der Lenker gar nicht ermittelt werden kann. Im Zivilrecht gibt es keine Halterhaftung.