In Fünferbesetzung rasch und falsch entschieden

In einem reichlich merkwürdigen Strafverfahren im Kanton Zürich hat das Obergericht die Notbremse gezogen und gegen alle drei beschuldigten Personen eingestellt. Das passte dem Bundesgericht nicht und heisst die Beschwerde der OSTA in einem eilig durchgeführten Verfahren gut, u.a. mit folgendem „Argument“ (BGer 6B_176/2026 vom 13.07.2026, Fünferbesetzung):

Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Vorinstanz, durch die nicht erfolgte Untersuchungseröffnung sei die wirksame Verteidigung beeinträchtigt und eine Koordination mit den Verteidigern der beiden Mitbeschuldigten verunmöglicht worden (…). Auf eine solche Absprache mit möglichen Mitbeschuldigten zu Beginn des Verfahrens, d.h. bevor sich gegenüber dem Beschwerdegegner 2 überhaupt ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erhärtet hatte, besteht kein Anspruch [doch!]. Die StPO sieht im Interesse der Wahrheitsfindung vielmehr vor, dass bei Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr strafprozessuale Haft angeordnet werden kann (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_449/2026 vom 30. April 2026 E. 2.3.1). Aus den gleichen Gründen kann auch die Akteneinsicht sowie das Recht auf Teilnahme an der Befragung von Mitbeschuldigten bis zur ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft verweigert werden (Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Hingegen stand es dem Beschwerdegegner 2 frei, bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn eine erbetene Verteidigung beizuziehen und sich ins Verfahren einzubringen, was er offenbar auch tat.  

Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb das Recht der Beschwerdegegner 1 und 3 auf wirksame Verteidigung verletzt worden sein könnte, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zeitgleich mit dem gegen sie geführten Verfahren eröffnet wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie diesen (nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, ein allfälliges Kontaktverbot vorbehalten) unabhängig von der Verfahrenseröffnung um seinen (juristischen) Rat ersuchen konnten. Selbst wenn gegen diesen gar nie ein Strafverfahren eröffnet worden wäre, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es im Strafrecht keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt (vgl. dazu etwa BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 2). Die von der Vorinstanz zitierte Bestimmung von Art. 29 StPO (vgl. angefochtener Beschluss E. 7.5 S. 15 und E. 7.7 S. 17) besagt bloss, dass Strafverfahren gegen Mittäter und Teilnehmer grundsätzlich zu vereinen sind. Zur Frage, wann gegen einen möglichen Teilnehmer ein Strafverfahren zu eröffnen ist, lässt sich daraus nichts ableiten (E. 3.4.6, Hervorhebungen durch mich). 

Das ist einfach falsch. Ein hinreichender Tatverdacht muss sich nicht erhärten, bevor ein Verfahren eröffnet werden kann. Das steht auch nicht in Art. 309 StPO, auf den das Bundesgericht verweist. Es hat einfach noch nicht erkannt, dass viele Strafverfolger aus taktischen Gründen die Verfahrenseröffnung aufschieben, obwohl ein Verdacht i.S.v. Art. 111 StPO („einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird“) offensichtlich besteht. Dafür gibt es genau einen Grund und den hat das Obergericht Zürich erkannt.