Bundesgericht weist berechtigte Beschwerde ab

Ein als Mittäter verurteilter Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Trotz unklarer Sachlage sei ihm ein Erfolg (schwere Körperverletzung) zugerechnet worden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, allerdings mir einer anderen Begründung als die Vorinstanz, zu der sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie äussern konnte (aus dem Entscheid ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sein Gehörsanspruch erfüllt worden wäre). Die rechtliche Grundlage für sein Vorgehen erläutert das Bundesgericht wie folgt (BGer 6B_964/2018 vom 18.12.2018):


Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136, E. 1.4) [E. 1.1.1].  

Das ermöglichte es dem Bundesgericht, den Sachverhalt rechtlich als Mittäterschaft zu würdigen und die Beschwerde abzuweisen:


Der hievor dargestellte Sachverhalt sowie die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten sind unbestritten und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Hingegen erhellt daraus entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar, dass der Angriff der Beschuldigten koordiniert erfolgte (E. 1.2.2, Hervorhebungen durch mich).

Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt völlig falsch, aber nicht gerade willkürlich festgestellt. Das Bundesgericht hat das dann einfach richtig gestellt. Es ändert aber nichts daran, dass es von einem anderen Sachverhalt (nicht von einer anderen rechtlichen Würdigung) ausgegangen ist als die Vorinstanz. Ob dieser andere Sachverhalt auch von der Anklage gedeckt war, interessierte offenbar nicht. Es ging ja auch bloss um vier Jahre Freiheitsstrafe.