Bundesrechtswidriger Verzicht auf Verwahrung?

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht BE vor, die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwahrung zu Unrecht verweigert zu haben und dabei in Willkür verfallen zu sein (BGer 6B_257/2018 vom 12.12.2018, Fünferbesetzung).

Die Begründung wirkt allerdings widersprüchlich, denn einerseits wirft das Bundesgericht der Vorinstanz vor, vom Gutachten abgewichen zu sein und andererseits qualifiziert es das Gutachten als lückenhaft und als rechtsgenügende Grundlage ungeeignet:

Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass die Vorinstanz ohne triftige Gründe von der Expertise abgewichen ist. Indem die Vorinstanz die Bedeutung der vom Gutachter als ungünstig bewerteten Kriterien und damit die Rückfallgefahr ohne triftige Gründe relativiert, verfällt sie in Willkür. Ferner hält ihre Vorgehensweise, entgegen den festgestellten Lücken auf das Gutachten abzustellen, vor der Willkürprüfung nicht stand.  
Demnach liegt keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor. Die Vorinstanz wird die fachpsychiatrische Expertise im Sinne der vorstehenden Erwägungen soweit nötig ergänzen lassen müssen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (7.7). 

Das heisst doch aber nichts anderes als dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis jedenfalls nicht willkürlich war, zumal die Voraussetzungen für die Verwahrung ja nicht erfüllt waren.

Die Beschwerde des Verurteilten mit an sich sehr spannenden Rügen hat das Bundesgericht übrigens abgewiesen. Zwei Erwägungen zur wohl doch nicht so strengen (bernischen) Protokollierungspflicht will ich hier wiedergeben, obwohl sie für den Fall zugestandenerweise nicht entscheidend sein konnten:

3.2. Im Strafprozess gelten die strengen und in der Regel zwingenden Protokollierungsregeln gemäss Art. 76 ff. StPO (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 90 mit Hinweis). Das Protokoll dient zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2 S. 421).  
Nach der Rechtsprechung gelten für unmittelbar vor dem erkennenden Sachgericht mündlich vorgenommene Prozesshandlungen weniger strenge Protokollierungsvorschriften, weil das Protokoll lediglich im Hinblick auf ein späteres Rechtsmittelverfahren von Belang ist. Die entscheidwesentlichen Ausführungen, namentlich die Anträge der Parteien sowie deren Begründung in den Grundzügen, müssen aber in das Protokoll aufgenommen werden (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). [Hervorhebungen durch mich]
 
3.3. Die Vorinstanz hat von der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2017 ein Protokoll erstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Verteidigerin die gestellten Beweisanträge begründet hat, ohne dass die Begründung im Protokoll aufgeführt wäre. Unbestritten ist, dass die Verteidigerin die Beweisanträge unmittelbar vor Schranken der Vorinstanz stellte und begründete. Durch diese Unmittelbarkeit war mit Blick auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers abgesichert, dass die Vorinstanz von der Begründung der Beweisanträge Kenntnis nehmen konnte. Ferner enthält das Protokoll [recte wohl das Urteil; Anmerkung von mir] die für das Rechtsmittelverfahren allfällig relevante Begründung der Ablehnung der Beweisanträge. Unter diesen Umständen ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern die fehlende Protokollierung der Begründung der Beweisanträge eine wirksame Verteidigung tangiert hätte. Es erschliesst sich nicht, inwiefern ihm die fehlende Protokollierung der Begründung seines Beweisantrags im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zum Nachteil gereichen könnte.

Und warum nicht einfach protokollieren, was von Gesetzes wegen zu protokollieren ist? Was wäre falsch, die Protokollierungspflichten einfach durchzusetzen?