Der Besucherparkplatz
Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach es nicht Private sind, welche im Bereich des Strassenverkehrs strafrechtlich relevantes Verhalten definieren können. Wer einen als Besucherparkplatz bezeichneten Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, „unbefugt“ benützt, macht sich weiterhin nicht strafbar (BGE 6B_829/2025 vom 16.06.2026, Publikation in der AS vorgesehen).
Daran ändert nichts, dass neu nach Art. 79 Abs. 4 SSV Parkfelder mit einem markierten Symbol für Fahrzeugarten oder Benutzergruppen reserviert werden können. Das dient der Organisation und schafft keine strafbewehrten Verhaltenspflichten.