Der Besucherparkplatz
Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach es nicht Private sind, welche im Bereich des Strassenverkehrs strafrechtlich relevantes Verhalten definieren können. Wer einen als Besucherparkplatz bezeichneten Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, „unbefugt“ benützt, macht sich weiterhin nicht strafbar (BGE 6B_829/2025 vom 16.06.2026, Publikation in der AS vorgesehen).
Daran ändert nichts, dass neu nach Art. 79 Abs. 4 SSV Parkfelder mit einem markierten Symbol für Fahrzeugarten oder Benutzergruppen reserviert werden können. Das dient der Organisation und schafft keine strafbewehrten Verhaltenspflichten.
Korrektes Urteil: Die Organisation kann wegen StGB Art 1 nicht ermitteln und bestrafen, da die besagte Parkverbotsvorschrift nicht auf ein öffentlichrechtliches Gesetz beruht („darf nur“). Ebensowenig können Agenten des Staates mit hoheitlichen Mitteln ermitteln und anschliessend privatrechtlich bestrafen: Beispiele sind (private oder öffentlichrechtlich organisierte spielt keine Rolle) Dopingagenturen, die mit Zoll und Polizei zusammenarbeiten, also hoheitlich-erzwingend und damit als staatliche Agenten, und danach Sportsperren, Internet-Pranger und dergleichen verfolgen, also privatrechtliche Strafen, für diese Bestrafungen bräuchte („darf nur“) es wegen der angewandten hoheitlichen Gewalt eine gesetzliche Grundlage.