Entsiegelungsverfahren: Grenzen der Substanzierungspflicht

Das Bundesgericht setzt der kantonalen Praxis, welche teilweise viel zu hohe Anforderungen an die Begründung von Aussonderungsbegehren stellt, Grenzen (BGer 1B_461/2022 vom 06.04.2023):

Dass die betroffene Person sämtliche berufsgeheimnisgeschützten digitalen Kommunikationen einzeln und mit konkreter Datumsangabe zu bezeichnen hätte, geht über die oben (E. 2.1) dargelegte Rechtsprechung zur Substanziierungsobliegenheit deutlich hinaus. Für eine derart strenge prozessuale Handhabe findet sich weder im Gesetz noch in der einschlägigen Bundesgerichtspraxis eine Grundlage und sie ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3).  

Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem ZMG eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Praxisgemäss ist es hierfür ausreichend, wenn der Speicherort von geschützter Anwaltskorrespondenz und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind, da so ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach der geschützten Anwaltskorrespondenz gesucht werden kann und eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich ist (zit. Urteile 1B_563/2022 E. 3.3.1 und 1B_602/2020 E. 4.3; Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2). 

Die kantonalen Instanzen bestreiten die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Indem die Vorinstanz erwägt, Kontaktdaten von Berufsgeheimnisträgern unterstünden nicht dem Geheimnisschutz, scheint sie zu übersehen, dass hier nicht bloss Kontaktdaten (wie Geschäftsadressen, Telefonnummern und Mailadressen) von der Entsiegelung betroffen sind; das ZMG hat vielmehr entschieden, die sichergestellte Verteidiger- und Ärztekorrespondenz inhaltlich an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer gibt im Übrigen mit Recht zu bedenken, dass es für die Vorinstanz mit relativ wenig Aufwand verbunden ist, die E-Mails von den (und an die) konkret genannten Mailadressen von Berufsgeheimnisträgern auf den zwei sichergestellten Mobiltelefonen und den zwei USB-Sticks zu triagieren und auszusondern, nötigenfalls unter Beizug einer technisch sachverständigen Person (Art. 248 Abs. 4 StPO) [E. 2.5].