Folgenloser Klientenverrat

Das Bundesgericht verweigert einem Beschuldigten den Wechsel seines amtlichen Verteidigers (BGer 1B_10/2018 vom 05.03.2018). Das ist an sich ja noch nicht aussergewöhnlich.

Sehr aussergewöhnlich ist aber, dass der amtliche Verteidiger offenbar mitgeteilt hat, er habe seinem Mandanten ein Geständnis empfohlen (falls er die Taten tatsächlich begangen habe). Dass er sich damit als Verteidiger unmöglich machte, ist offenbar niemandem aufgefallen:

Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer einzig geltend, das Vertrauensverhältnis sei aufgrund einiger Äusserungen seines Verteidigers gestört. Was diese Äusserungen konkret beinhalteten, legte er nicht dar. Der amtliche Verteidiger vermutete, dass er vom Beschwerdeführer abgelehnt werde, weil er ihm geraten habe, ein Geständnis abzulegen, sofern er die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass dieser Umstand nicht gegen eine wirksame Verteidigung spricht. Ein Geständnis kann je nach den Umständen im Interesse des Beschuldigten liegen (Urteil 1B_344/2011 14. Oktober 2011 E. 1.4) [E. 2.2].

Natürlich kann ein Geständnis im Interesse des Beschuldigten liegen. Das ist aber nicht die Frage. Abgesehen davon macht sich der Verteidiger schon untragbar, wenn er sich in einem solchen Verfahren überhaupt äussert.