Missbrauchte Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist schon dem Grundsatz nach ein fragwürdiger Rechtsbehelf, der in der Regel nur dazu dient, den Prozessgegner legal zum Rückzug seiner Berufung zu nötigen. Ein perfektes Beispiel dafür liefert eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ZH, die das Bundesgericht nun aber für unzulässig qualifiziert (BGer 6B_688/2027 vom 29.07.2026, Fünferbesetzung):

Mit diesem Prozessverhalten handelt die Staatsanwaltschaft entgegen der Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben. Durch den Rückzug ihrer eigenständigen Hauptberufung brachte sie explizit zum Ausdruck, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich abgefunden zu haben. Das gilt folglich genauso hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung (inklusive deren Ausschreibung im SIS), auch wenn eine solche von der Erstinstanz gar nicht geprüft oder thematisiert wurde. Indem die Staatsanwaltschaft anschliessend, nach Berufungserklärung des Beschwerdeführers, Anschlussberufung beschränkt auf die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS erklärt, verhält sie sich widersprüchlich (vgl. BGE 147 IV 505 E. 4.4.4). Wäre es ihr ausschliesslich um die Beseitigung ihres „Versehens“ gegangen, diesbezüglich fälschlicherweise keine Anträge gestellt zu haben, hätte sie ihre Hauptberufung aufrechterhalten können. Indes erscheint in der vorliegenden Konstellation durchaus ein nicht unwesentlicher Teil des prozesstaktischen Ziels der Anschlussberufung zu sein, den Beschwerdeführer indirekt unter Druck zu setzen, seine eigene Hauptberufung in Bezug auf die Schuldsprüche zurückzuziehen. Durch die Anschlussberufung macht die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS nämlich (erstmals) vor Berufungsgericht zum Thema, womit sie diesbezüglich im Falle der Aufrechterhaltung der Hauptberufung die Anwendung des Verschlechterungsverbots zum Nachteil des Beschwerdeführers verhindert (vgl. zur Qualifikation der Landesverweisung als Sanktion und damit zur Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 f.). Dass neue Tatsachen i.S.v. Art. 319 Abs. 2 StPO vorliegen würden, welche die Anwendung des Verschlechterungsverbots für die Frage der Anordnung einer Landesverweisung ausser Kraft setzen würden, macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht geltend und ist nicht ersichtlich (E. 2.2.4, Hervorhebungen durch mich).