Geheime Abklärungen

Auch im schriftlichen Berufungsverfahren ist der Gehörsanspruch der Parteien zu wahren. Im vorliegenden Fall hat das Gericht Abklärungen zur Beurteilung des Landesverweises getätigt, die sie in ihr Urteil einfliessen liess, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (BGer 6B_66/2026 vom 26.05.2026). Offenbar hat das Obergericht ZH das nicht getan, womit es den Gehörsanspruch verletzt hat. Damit verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör:  

m Rahmen der Prüfung der fakultativen Landesverweisung stützt sich die Vorinstanz in der Folge auf Informationen ab, die sie im September 2025 von der Schweizer Botschaft in Colombo einholte (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.5 S. 19 ff.). Das angefochtene Urteil äussert sich aber nicht dazu, ob und wann die Vorinstanz den Beschwerdeführer über diese Abklärungen informierte. Trotz expliziter Einladung verzichtete die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Den Akten lässt sich in dieser Hinsicht nur entnehmen, dass die Vorinstanz am 16. September 2025 per E-Mail Kontakt mit der Botschaft aufnahm und diese um Auskunft ersuchte. Die Botschaft beantwortete die Anfrage am 17. und 22. September 2025 (zum Ganzen kantonale Akten, act. 271; ferner Aktenverzeichnis vom 3. Februar 2026). In der Folge fand am 1. Oktober 2025 die Urteilsberatung statt (vgl. Protokoll, kantonale Akten, act. 272). Gleichentags fällte die Vorinstanz ihr Urteil (kantonale Akten, act. 273), in das sie wie gesehen auch Informationen aus den fraglichen Abklärungen einfliessen liess. Da sich vorliegend in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Abklärungen bzw. deren Ergebnisse informiert hätte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 2.3).