Gescheiterter Indizienbeweis
Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch des Obergerichts ZH vom Vorwurf des Mords (BGer 6B_921/2024 vom 09.03.2026, Fünferbesetzung). Mit dem Fall war das Bundesgericht bereits in BGer 6B_224/2023 vom 26.10.2023, Fünferbesetzung) beschäftigt, wo es die Beschwerde der OSTA aus formellen Gründen noch guthiess.
Mich stört an diesem neuen Freispruch eigentlich nur die Erwägung des Bundesgerichts zum Indizienbeweis, wozu es folgendes sagt:
Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.2; 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1 je mit Hinweisen) [E. 1.3.2].
Das halte ich abgesehen von den sprachlichen Unzulänglichkeiten (u.a. „gewisse Wahrscheinlichkeit“) für logisch falsch oder jedenfalls für unvollständig. Die Addition noch so vieler Indizien liefert keinen Beweis, wenn keine eigentliche Indizienkette vorliegt. Zudem müssten immer auch die Indizien berücksichtigt werden, die sich entlastend auswirken. Indizienbeweisführung lässt oft auf „confirmation bias“ schliessen. Das ist etwa daran erkennbar, wenn im Urteil steht, die Indizien liessen sich wie Mosaikteilchen zu einem Gesamtbild zusammenfügen. Das ist m.E. nur möglich, wenn das Gesamtbild vorbestehend war.
Im vorliegenden Fall hat das Obergericht ja aber freigesprochen. Gut so.
Diese Begründung zum Indizienbeweis wenden (Bundes-)Gerichte an, wenn sie wesentliche Elemente des Straftatbestandes und damit die Täterschaft nicht beweisen können, weil sie aufgrund der Aktenlage nicht beweisbar ist – aber die RichterInnen trotzdem verurteilen wollen.
Dann sind die sogenannten Indizien – also einzelne bewiesene Tatsachen – gar keine, sondern nur unbewiesene Vermutungen, Spekulationen, logische Fehlschlüsse, sogar frei Erfundenes.
Die holprige sprachliche Formulierung zum Indizienbeweis ist aber Standard geworden und soll die Beweislosigkeit kaschieren – vermutlich gegenüber gutgläubigen Laien und der naiven Öffentlichkeit. Wer logisch denken kann, erkennt zwar den argumentativen Unsinn – das ändert aber nichts an den Urteilen und Verurteilungen.
Dass hier ein Freispruch erfolgte, scheint eine Ausnahme von der Regel zu sein.