Selbstbelastende Zeugenaussage
Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Zeugin ab, die für eine frühere Falschaussage bestraft wurde, auf die sie selbst – wiederum als Zeugin – hingewiesen hat. Das Bundesgericht setzt sich einlässlich mit den Rügen der Zeugin auseinander („fair trial“, „nemo tenetur“, „in dubio pro reo“) und bescheinigt der Beschwerde dann trotzdem Aussichtslosigkeit (BGer 6B_211/2024 vom 09.03.2026).
Auch der Hinweis auf ihr Aussagedilemma half der Beschwerdeführerin nicht:
Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Aussagedilemma verkannt und gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstossen, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat sich selbst in das von ihr beklagte Aussagedilemma manövriert: Obwohl sie sowohl in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 als auch in der gerichtlichen Einvernahme vom 3. November 2021 als Zeugin der Wahrheitspflicht unterlag, machte sie Aussagen zum Sachverhalt, die sich gegenseitig ausschlossen. Ihre Darstellung der Geschehnisse anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2021 bezeichnete sie zudem anlässlich ihrer zweiten Zeugeneinvernahme als Lüge. Ein halbes Jahr später, anlässlich ihrer ersten Einvernahme in der Verfahrensrolle als beschuldigte Person am 4. Mai 2022, gab sie zu Protokoll, sich an nichts mehr erinnern zu können (…). Nachdem sie eingeräumt hatte, vor der Polizei gelogen zu haben, durfte – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2 hiervor) – vernünftigerweise erwartet werden, dass sie zu ihrer eigenen Entlastung erklärt, weshalb sie nicht auf ihr Geständnis zu behaften ist. Angesichts dieser in hohem Masse erklärungsbedürftigen Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die unterbliebene Mitwirkung der Beschwerdeführerin, d.h. ihr Schweigen vor den beiden gerichtlichen Instanzen, bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten mitberücksichtigt (E. 2.4.2, Hervorhebungen durch mich).
Wieso musste überhaupt auf das „Geständnis“ der Zeugin abgestellt werden und kann es nicht ebenso gut sein, dass die Falschaussage im Geständnis lag? So klar wie es das Bundesgericht darstellt, ist dieser Fall m.E. nicht.
BGer 6B_211/2024 vom 9. März 2026
Danke, CB, hab’s nachgeführt.
@KJ: Besten Dank für Ihren spannenden Beitrag. Sie fragen: „Weshalb musste überhaupt auf das ‚Geständnis‘ der Zeugin abgestellt werden, und könnte es nicht ebenso gut sein, dass die Falschaussage gerade im späteren Geständnis lag?“
Für die Annahme, dass die Zeugin die beiden Brüder in ihrer ersten Aussage zu Unrecht beschuldigt hat, sprechen die überzeugenderen Gründe. Dies ergibt sich insb. daraus, dass sie mit dieser Aussage ein „Schmerzensgeld“ zugunsten ihres Freundes im Rahmen eines informellen Vergleichs erwirken konnte. Damit wurde ihr ursprüngliches Ziel erreicht.
Taktisch wohl klüger wäre es gewesen, ihr späteres Geständnis, sie habe die Brüder in ihrer ursprünglichen Aussage bei der Polizei zu Unrecht belastet, zu rechtfertigen und vor dem OGer AG konkret zu substantiieren – etwa dahingehend, dass sie unter Druck stand bzw. Angst hatte und deshalb ihre ursprüngliche Aussage später widerrief – anstatt die Aussage vollständig zu verweigern.
Gerade das widersprüchliche Aussageverhalten – welches E. 2.5.2., OGer AG SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 eindrücklich darlegt – bildet eine Grundlage dafür, dieses im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dies gilt insb. deshalb, weil sich die Zeugin vor dem OGer AG weigerte, zu ihrer Entlastung (Druck, Angst etc.) erforderliche Angaben zu machen bzw. weil sie es unterliess, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obwohl angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise eine Erklärung erwartet werden durfte.
Es wird sowieso gedreht und gewendet wie es den Bundesrichtern gerade passt.
Merkt man sofort, wenn die Beschuldigten CEOs bzw, vermögend sind.