Glarner Behördenfilz

Manchen Strafverfolgern ist offenbar nichts mehr heilig, was allenfalls auch daran liegt, dass sie von den Beschwerdeinstanzen nicht zurückgepfiffen werden. Ich spreche einen neuen Bundesgerichtsentscheid an, der heute publiziert wurde (BGer 1B_601/2o22 vom 31.01.2023). Ich zitiere nur einen Teil einer Erwägung:

Die fallführende Staatsanwältin ist damit zugleich geschädigte Person (vgl. Art. 115 StPO) des von ihr selbst untersuchten Delikts, was aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision von vornherein unzulässig ist (E. 3.3).

Mehr müsste man zu diesem Entscheid eigentlich nicht sagen, aber das zugrunde liegende Verfahren richtet sich gegen einen offenbar hellsichtigen Beschuldigten, der anlässlich der ihm vorgeworfenen Straftat ein bedrohliches Manifest betreffend den “Glarner Behördenfilz und Mobbing” verlesen habe.