Haftverlängerung

In einem Strafverfahren im Kanton Zürich hat das ZMG ein Haftentlassungsgesuch vom 16. Dezember 2021 kurz vor Weihnachten 2021 gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft zog den Fall erfolgreich an das Obergericht, Dieses hiess die Beschwerde gut und verlängerte auch gleich die U-Haft bis 21. März 2022 wegen Kollusionsgefahr.

Das Bundesgericht erkennt keine hinreichend ausgeprägte Kollusionsgefahr, entlässt den Beschwerdeführer aber dennoch nicht aus der Haft (BGer 1B_24/2022 vom 03.02.2022). Vielmehr weist es die Sache “zur unverzüglichen Prüfung der weiteren von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe” an die Vorinstanz zurück. Diese Haftgründe, welche das ZMG offenbar für unbegründet hielt, hat das Obergericht gar nicht erst geprüft und damit sichergestellt, dass der Betroffene selbst bei erfolgreicher Beschwerde (noch) nicht entlassen werden muss:

Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Den m.E. verletzten Art. 5 Ziff. 4 EMRK erwähnt das Bundesgericht nicht. Vielleicht wurde diese Bestimmung auch nicht angerufen. Der Entscheid zeigt aber m.E. einmal mehr, dass das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft EMRK-widrig ist. Der Häftling hat Anspruch auf richterliche Beurteilung innert kurzer Frist. Das Entlassungsverfahren dauert nun bereits über 2 Monate. Das ist nicht kurz (vgl. bspw. EGMR, Sanchez-Reisse c. Schweiz).