Mit Beschlag belegte Vermögenswerte
Das Bundesgericht hat Art. 1 StGB wiederentdeckt und spricht einen Beschuldigten in einem neuen Leitentscheid reformatorisch frei (BGE 6B_913/2024 vom 06.02.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Danach ist die Aufzählung in Art. 169 StGB abschliessend. Dem wird man ja kaum widersprechen können oder wollen. Damit soll aber auch die unbefugte Verfügung über Mietzins, der im Rahmen der Pfandverwertungsbetreibung nach Art. 152 Abs. 2 SchKG der Pfandhaft unterliegt, nicht nach Art. 169 StGB strafbar sein. Auf dieses Ergebnis hätte ich jetzt nicht gewettet.
Aber damit die Kirche im Dorf bleibt, verweist das Bundesgericht auf die mögliche Anwendung von Art. 292 StGB, die im vorliegenden Fall zufolge Freispruchs (und wohl auch zufolge Verjährung) nicht mehr infrage kommt.