Persönlichkeitsschutz c. Strafverfolgungsinteresse
In einer Entsiegelungsbeschwerde trug der Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons vor, ein Smartphone bilde typischerweise ein hochverdichtetes Abbild privater Lebensführung (Kommunikation, Kontakte, Notizen, Bilder, Standort- und Metadaten). Das Bundesgericht widerspricht dem nicht, lässt es aber nicht genügen, um auf die Beschwerde einzutreten (BGer 7B_1357/2025 vom 20.01.2026):
Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind; persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte des politischen Nachrichtendienstes, der Drohung und der Nötigung wiegen schwer. Es ist nicht erkennbar und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit Bezug auf die Durchsuchung des Mobiltelefons und der SIM-Karte das Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem bedeutenden Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Nach dem Gesagten fehlt es an der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2.2).
Quizfrage: wie könnte man nachvollziehbar begründen, dass der Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt? In einem Land wie der Schweiz gibt es nach meiner Erfahrung kein höherweritigeres Interesse als das Strafverfolgungsinteresse.
@kj: Sie beantworten die Quizfrage gerade selbst. Ein Verteidiger, der heute z.B. bei einem mutmasslichen Betm-Handel noch die Siegelung verlangt, wird m.E. nie wirksam verteidigen können. Sie wird übrigens auch immer weniger verlangt….
Grund: das Instrument der Siegelung ist eine gesetzliche Fehlkonstruktion – heute dient es nur noch der Verzögerung des Verfahrens.
Alles, was ermittlungstechnisch von Relevanz ist (bzw. zu sein scheint), werden die Strafverfolgungsbehörden auch zu sehen bekommen. Die Frage ist nur wann. Bei Haft wird zudem solange Kollusionsgefahr begründet.
Alles andere auf den Datenträgern interessiert niemanden bzw. wird sowieso geschützt bzw. nicht verwertbar. Die diesbezügliche «Paranoia» könnte langsam abgelegt werden…..
@Anonym: Genau. Auch die Verteidigung ist eine Fehlkonstruktion.
@kj: konstruktive Bemerkung. Danke!
@Anonym: Bei anonymen Gesprächspartnern fehlt mir die Motivation für vertiefte Diskussionen. Aber abgesehen davon: Lesen Sie mal Ihren eigenen Beitrag kritisch. Konstruktiver?
Deshalb wird die (wirksame) Verteidigung von manchen Staatsanwaltschaften und Gerichten ja auch konsequent bekämpft …
Zur Quizfrage:
– man ist stinkreich (natürliche oder juristische Person)
– oder prominent
– in anderer Form einflussreich, politisch mächtig
– eine Justizperson
– bitte weiter ergänzen …
In diesen Fällen – ungeschriebenes geheimes Strafprozessrecht und gut geschmierte Beweiswürdigungsregel – überwiegen die persönlichen Interessen nach allgemeiner Lebenserfahrung immer.
Es wiegt alles schwer, die schweren Vergehen wie das Verschenken etwas Cannabis zB rechtfertigt immer die Aufhebung aller Grundrechte, Schutz des Heims, Privatsphäre, Freiheit, Ade.
Wer 40 wegen falsch verbauten Baumatrial umbringt ist dagegen nur mittelschwer schuldig
Natürlich satirisch gemeint mit einem Funke Wahrheit:
Wie sagte schon Doc Brown zu Marty McFly: Wo wir richten, brauchen wir keine Grundrechte!
In der Schweiz ist das Smartphone kein Privatleben, sondern ein Vorverfahren. Persönlichkeitsschutz gilt bis zum ersten Wisch nach links. Danach übernimmt das Strafverfolgungsinteresse – inkl. Chatverlauf, Standortdaten und Selfies. Wer Privatsphäre will, sollte wieder Briefe von Hand schreiben oder am besten vollständig kommunikationslos sein.
Gruss vom Atoll
Tipp Nr. 2: Wer Privatsphäre will, soll sich ans Gesetz halten.
Weil ja jeder, der unter Verdacht gerät, auch das Gesetz gebrochen hat…? Bei dieser Argumentation brauchen wir ja gar keine Strafuntersuchung und können direkt verurteilen. Würde eine Menge Zeit und Kosten sparen.