Persönlichkeitsschutz c. Strafverfolgungsinteresse

In einer Entsiegelungsbeschwerde trug der Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons vor, ein Smartphone bilde typischerweise ein hochverdichtetes Abbild privater Lebensführung (Kommunikation, Kontakte, Notizen, Bilder, Standort- und Metadaten). Das Bundesgericht widerspricht dem nicht, lässt es aber nicht genügen, um auf die Beschwerde einzutreten (BGer 7B_1357/2025 vom 20.01.2026):

Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind; persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte des politischen Nachrichtendienstes, der Drohung und der Nötigung wiegen schwer. Es ist nicht erkennbar und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit Bezug auf die Durchsuchung des Mobiltelefons und der SIM-Karte das Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem bedeutenden Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Nach dem Gesagten fehlt es an der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2.2).

Quizfrage: wie könnte man nachvollziehbar begründen, dass der Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt? In einem Land wie der Schweiz gibt es nach meiner Erfahrung kein höherweritigeres Interesse als das Strafverfolgungsinteresse.