Ungenügende Siegelung
Die Siegelung soll verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Aufzeichnungen vor einem richterlichen Entsiegelungsentscheid durchsuchen können. Erweist sich die konkrete Art der Siegelung als untauglich, ist das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Dies gilt u.U. auch dann, wenn der Zugangscode, der für die Durchsuchung benötigt wird, gar nicht bekannt ist, die Aufzeichnungen also gar nicht durchsucht werden konnten. Einen solchen Fall hat das Bundesstrafgericht neulich für den Fall entschieden, dass der gesperrte Datenträger mehr als 12 Stunden bei der Strafverfolgungsbehörde liegt (BStGer BE.2024.22 vom 21. Oktober 2025).
verwaltungsstrafrecht.ch zieht daraus folgendes zutreffendes Fazit:
Werden mit Zugangscode geschützte Datenträger ohne Siegelung über einen gewissen Zeitraum (ausreichend sind offenbar bereits mehr als 12 Stunden) in den Räumlichkeiten der Untersuchungsbehörde aufbewahrt, so bestehen Verfahrensmängel, welche ein Verwertungsverbot zur Folge haben können. Erst recht gilt dies, wenn die Datenträger keinen Zugangscode aufweisen (dann sind durchaus weniger als 12 Stunden für ein Verwertungsverbot ausreichend).
Das Bundesstrafgericht bringt ins Spiel, dass die Schwere des untersuchten Delikts eine Rolle spiele (Art. 141 Abs. 2 StPO). Das kann m.E. aber keine Rolle spielen. Es stützt sich aber auf BGE 148 IV 221 E. 4 und auf den zur Publikation vorgesehenen BGE 7B_515/2024 vom 03.04.2025 E. 2.2.3).