Zur Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren
Um die geltend gemachten Entsiegelungshindernisse pflichtgemäss substantiieren zu können, braucht man in der Regel – oder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise – Einsicht in die sichergestellten Informationsträger. Man muss aber begründen können, wieso die Akteneinsicht notwendig ist. Diese Rechtsprechung wird in einem heute publizierten Entscheid bestätigt (BGer 7B_486/2024 vom 09.07.2026)
Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände „Akteneinsicht“ in ebendiese, um auf diesem Wege allfällige tangierte Geheimnisinteressen zu substanziieren, ist dieses Recht nach der Rechtsprechung nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel weiss die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer bzw. seiner eigenen Aufzeichnungen und Gegenständen ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende „Akteneinsicht“ von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen (statt vieler Urteil 7B_489/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2022, auf den sie im angefochtenen Entscheid verweist, allgemein fest, es könne davon ausgegangen werden, dass „den jeweils betroffenen Parteien der Inhalt der sichergestellten und gesiegelten physischen und elektronischen Daten bekannt sein muss“. Bei den in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten elektronischen Daten handle es sich sodann grösstenteils lediglich um Sicherheitskopien, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 weiterhin Zugang zu den in Frage stehenden Daten habe. Die Beschwerdeführerin 2 weist indessen zu Recht darauf hin, dass ein Teil der freigegebenen „54’001’334 Objekte auf Stufe Top-Level“ den (sichergestellten) Arbeitslaptops der weiteren (vormals von der Beschwerdeführerin 2 beschäftigten) beschwerdeführenden Personen entstammt und sie auf diese keinen Zugriff (mehr) hat. Mit diesem entscheidwesentlichen Umstand setzt sich die Vorinstanz weder im angefochtenen Entscheid noch im Entscheid vom 12. Mai 2022 auseinander, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO verletzt (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) [E. 4.4, Hervorhebungen durch mich].