Verletzte Untersuchungspflicht

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht AG vor, die Untersuchungspflicht verletzt zu haben, indem es auf die Einholung eines weiterführenden Gutachtens verzichtet habe (BGer 6B_311/2017 vom 19.02.2018).

Das Urteil zeigt, dass unser Prozessrecht immer noch inquisitorisch geprägt ist. Es darf m.E. nicht Aufgabe des Sachrichters, geschweige denn eines Berufungsgerichts sein, zu untersuchen. Damit kritisiere ich nicht das Bundesgericht, sondern den Gesetzgeber.

Hier die Erwägung des Bundesgerichts, für die sich auch Strafverteidiger interessieren müssten:

Indem die Vorinstanz trotz unklarer Sachlage hinsichtlich der Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr und trotz Empfehlung des befragten Arztes ohne triftige Begründung auf ein weiterführendes forensisches Gutachten verzichtet, kommt sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nach und verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (E. 2.3.3).