Wissentlich heisst wissentlich
Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 229 Abs. 1 StGB).
In einem neuen Grundsatzentscheid bestätigt das Bundesgericht die ganz herrschende Lehre, wonach den Gefährdungsvorsatz nur erfüllt, wer die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt (BGE 6B_657/2024 vom 24.06.2026, Publikation in der AS vorgesehen):
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB ist auch auf Art. 229 Abs. 1 StGB anzuwenden. Demnach ist der Gefährdungsvorsatz gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Körperverletzung) strafbar. Eventualvorsatz hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben ist demnach ausgeschlossen. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge hat. Hingegen genügt hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eventualvorsätzliches Handeln (E. 4.3.6).