PolAG – Polizeiaufgabengesetz

Das EJPD hat gemäss heutiger Medienmitteilung den Vorentwurf eines neuen “Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) in die Vernehmlassung geschickt. Folgende Dokumente dazu sind online zugänglich:

Bereits ein kurzer Blick in den Vorentwurf lässt einen erstarren. Will man die Medienmitteilung oder den Erlasstitel als Verpackung der Vorlage ansehen, kann man nur von einer Mogelpackung sprechen. Ähnlich wie das inzwischen im politischen Prozess zerzauste Projekt BWIS II steht das PolAG ganz im Geiste eines masslos übersteigerten und durch keine Fakten begründeten Sicherheitsbedürfnisses, dem rechtsstaatliche Errungenschaften leichtfertig geopfert werden sollen.

Hier nur ein kleiner Auszug über eines von mehreren vorgesehenen Informationssysteme:

Art. 76 Informations- und Dokumentationssystem über Bedrohungen

1 Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führt fedpol ein vom System nach Artikel 75 getrenntes Informations- und Dokumentationssystem, in welches Daten über Personen aufgenommen werden,

a. gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit von Behörden, Personen und Gebäuden gefährden, für deren Sicherheit fedpol sorgen muss;

b. die gefährdet sind und zu deren Gunsten fedpol Schutzmassnahmen anordnen kann.

2 Im System dürfen folgende Daten über Personen nach Absatz 1 bearbeitet werden:

a. Personalien;

b. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 69 Absatz 3;

c. Gesundheitszustand der gefährdenden Person;

d. Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der gefährdenden Person;

e. Mitgliedschaften in Parteien, Gesellschaften, Vereinen, Organisationen und Institutionen sowie Angaben über deren leitende Organe;

3 Die Informationen stammen aus:

f. Mitteilungen Privater;

g. dem Einholen von Auskünften;

h. Nachforschungen und Abklärungen von fedpol selbst;

i. Auswertung von Informationen, Auskünften und Mitteilungen.