Begleitstoffanalysen als Laboruntersuchung

Art. 184 Abs. 3 StPO sieht für die Ernennung von Sachverständigen Einschränkungen des rechtlichen Gehörs vor, indem bei Laboruntersuchungen darauf verzichtet werden, die Parteien vorgängig u.a. zur sachverständigen Person anzuhören.

Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts gilt dies auch bei Begleitstoffanalysen (BGE 6B_918/2017 vom 20.02.2018, Publikation in der AS vorgesehen):

Wie sich der Begleitstoffanalyse des Universitätsklinikums Freiburg i. Br. entnehmen lässt, werden für die quantitative Bestimmung der Begleitstoffe Teilmengen des Probematerials nach Standardverfahren aufgearbeitet und mit Headspace-Gaschromatographie-Flammenionisationsdetektion analysiert (Begleitstoffanalyse Universitätsklinikum Freiburg i. Br., Akten pag. 36). Insoweit handelt es sich um eine standardisierte Expertise, welche in technisch vorgegebener Weise im oben dargelegten Sinn erstellt wird. Dem Gutachter kommt im Umfang der quantitativen Bestimmung der Begleitstoffe kein Wertungsspielraum zu (E. 2.4).

Das kann ja so unmöglich stimmen. Und tatsächlich schränkt das Bundesgericht seine Aussage ein, ohne aber am Ergebnis etwa zu ändern:

Die Begleitstoffanalyse des Universitätsklinikums enthält ebenfalls eine Bewertung der Befunde resp. eine Überprüfung der Nachtrunkbehauptung (Begleitstoffanalyse Universitätsklinikum Freiburg i. Br., Akten pag. 36). Die Laboruntersuchung sowie die Interpretation der sich daraus ergebenden Resultate werden im Regelfall von derselben sachverständigen Person vorgenommen (JOËLLE    VUILLE, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 25 zu Art. 184 StPO; ausführlich zur Unterscheidung zwischen Untersuchung und Interpretation  VUILLE/TARONI, L’article 184 al. 3 CPP, une fausse bonne idée du législateur, ZStR, 129/2011, S. 166 – 169). Insofern, als dies wie vorliegend durch die Fachkenntnisse der sachverständigen Person gerechtfertigt ist und der Wertungsspielraum auch bei der Interpretation durch mathematische Grundlagen stark eingegrenzt ist, scheint eine strikte Abgrenzung der Laboruntersuchung von der Interpretation der Laborergebnisse weder sachlich gerechtfertigt noch zweckmässig (mit Bezug auf die Spurensicherung für eine entsprechende Abgrenzung plädierend  VUILLE/TARONI, a.a.O., S. 168). Die Verfahrensleitung konnte demnach gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO davon absehen, dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern (E. 2.4).

Kein Problem sieht das Bundesgericht auch darin, dass das IRM als Gutachterin die Begleitstoffanalyse in Auftrag gegeben hat:

Das von der Staatsanwaltschaft mit der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration beauftragte IRM Bern hat das Universitätsklinikum Freiburg i. Br. mit der Begleitstoffanalyse betraut. Vorliegend handelt es sich um die eigentliche Delegation eines Teilaspekts des Gutachtens (vgl. Schmid, a.a.O., N.7 zu Art. 184 StPO) und nicht um die für den Regelfall vorgesehene Weitergabe an einen untergeordneten Mitarbeiter. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen ist das Gutachten indes unter Verantwortung von Dr. rer. nat. A.________ des IRM Bern, der die mit der Begleitstoffanalyse festgestellten Begleitstoffe im Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren auch interpretiert und erläutert hat, erstellt worden (angefochtenes Urteil, S. 9 mit Verweis auf die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juli 2015, S. 38 f.). Die Weitergabe des Teilaspekts der Begleitstoffanalyse beruhte auf der Ermächtigung der Staatsanwaltschaft und erfolgte unter klarer Offenlegung von Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen (E. 2.3). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft genügt insofern den dargelegten Anforderungen an die Delegation (E. 3.3).

Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass die Polizei die Blutprobe angeordnet habe. Das hat der Beschwerdeführer aber erst vor Bundesgericht gerügt. Dieses tritt daher nicht ein.