Beschränktes Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren

Ein Anwalt, bei dem Millionen von Dateien sichergestellt wurden, rief im Rahmen der Entsiegelung ein weiteres Mal das Bundesgericht an und beschwerte sich über das Vorgehen des Entsiegelungsrichters (BGer 1B_551/2022 vom 17.02.2023). Dieser hatte den Anwalt eingeladen,

dem ZMG innert angesetzter Fristen eine Liste mit Stichworten einzureichen bzw. die fraglichen Mandate zu nennen und grob zu umschreiben. Die aufwändige Analyse, welche Dateien davon betroffen sein könnten, erfolgte anschliessend computergestützt (mittels der eingereichten Stichworte als Such-Tags) unter Beizug eines forensischen Experten (E. 3.3). 

Darin sah der Anwalt eine Verletzung des Berufsgeheimnisses. Für das Bundesgericht liegt eine solche aber offenbar nur vor, wenn die Staatsanwaltschaft Kenntnis von geheimnisgeschützten Informationen enthält. Gegenüber dem ZMG gilt das Berufsgeheimnis offenbar nicht:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht faktisch gezwungen, das Anwaltsgeheimnis zu verletzen bzw. gegenüber der Staatsanwaltsschaft preiszugeben. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das ZMG im Dispositiv und in den Erwägungen seiner prozessleitenden Verfügung vom 19. Mai 2022 ausdrücklich präzisiert, dass sich der Beschwerdeführer bei der Substanziierung von geheimnisgeschützten Dateien darauf beschränken könne, die Art der anwaltlichen Mandate gegenüber dem Entsiegelungsgericht grob zu umschreiben, und dass die Staatsanwaltschaft keine Einsicht in die entsprechenden Eingaben und Listen des Beschwerdeführers erhalte. Ein solches prozessuales Vorgehen entspricht der oben (E. 3.1) dargelegten einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes und verletzt weder Art. 248 StPO noch das anwaltliche Berufsgeheimnis.  (E. 3.3).. 

Wieso das so sein soll, kann ich dem Entscheid nicht entnehmen. Das Bundesgericht setzte hier offenbar auch ein Zeichen mit der Erhöhung der Urteilsgebühr auf CHF 4,000.00.