Das Mobiltelefon des Opfers

In Strafverfahren ist auch das Opfer nicht mehr sicher vor Sicherstellung und Durchsuchung seines Mobiltelefons. In einem Fall aus dem Kanton Zürich hat sich das Opfer (erfolglos) bis vor Bundesgericht gegen die Entsiegelung gewehrt. Dazu muss man wissen, dass das jugendliche Opfer zuerst wohl Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hatte, angeblich ohne sich selbst als Privatklägerin zu konstituieren. Danach hat es die gestellten Strafanträge (also doch Privatklägerin?) zurückgezogen und das Desinteresse erklärt. All das half aber nicht gegen die nun vorzunehmende Auswertung des Mobiltelefons (BGer 1B_399/2022 vom 22.02.2023).

Die Beschwerdeführerin scheiterte wohl in erster Linie an den Substanziierungsobliegenheiten. Interessant erscheint ihre Berufung auf Art. 169 StPO. Dazu das Bundesgericht:

Art. 169 Abs. 4 StPO gibt einem mutmasslichen Vergewaltigungsopfer zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften. Eine prozessuale Substanziierungsobliegenheit (vgl. oben, E. 4.2) gilt nach der einschlägigen Praxis denn auch insbesondere für angebliche intime Video- und Bilddateien (vgl. Urteile 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3-1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.5-1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4) [E. 4.3].