Klima-Aktivisten ohne achtenswerte Beweggründe

In einem neuen Grundsatzentscheid heisst das Bundesgericht eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft GE gut (BGE 6B_620/2022 vom 30.03.2023, Publikation in der AS vorgesehen). Diese hat ein Urteil des Kantonsgerichts angefochten, das dem Verurteilten (Sachbeschädigung) Strafmilderung aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) zugebilligt hatte.

Ich beschränke mich hier auf ein Zitat aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts:

Angesichts der begangenen Sachbeschädigung im konkreten Fall liegt dem verfolgten Ziel kein achtenswertes Motiv zu Grunde. Der verursachte Schaden (total 2250 Franken, 410 Franken wurden dem Verurteilten auferlegt) kann zwar nicht als erheblich betrachtet werden, es handelt sich aber auch nicht nur um einen blossen Bagatellfall. Ein Handeln “in schwerer Bedrängnis” oder “unter grosser seelischer Belastung” im Sinne von Artikel 48 StGB fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.