Hybride Entsiegelungsentscheid weiterhin unzulässig
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft BL gegen einen hybriden Entsiegelungsentscheid aus mehreren Gründen gut (BGer 7B_1075/2025 vom 12.02.2026).
In formeller Hinsicht:
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid, mit dem die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch teilweise gutheisst, obschon sie die angeblich auf den gesiegelten Datenträgern und Dokumenten vorhandene Anwaltskorrespondenz noch gar nicht aussortiert hat und zu diesem Zweck im gleichen Entscheid prozessleitende Verfügungen trifft. Eine derartige Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte ist nach konstanter Rechtsprechung unzulässig: Das zuständige Gericht darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, nachdem es allfällige geheimnisgeschützte Informationen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Person – ausgesondert hat (Urteile 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen) [E. 2].
Materiell:
In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe [versuchter Mord] ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag angesichts der vorstehend dargelegten Grundsätze auch nichts zu ändern, dass es sich insbesondere bei der Auswertung von elektronischen Datenträgern um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person handeln kann. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen die Entsiegelung zeitlich einschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird sich – nach erfolgter Entsiegelung – bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken haben und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen) [E. 3.4, Klammerbemerkung und Hervorhebungen durch mich].
In diesem Punkt sehe ich nicht, was konkret gegen die zeitliche Einschränkung spricht, zumal die Tatzeit feststeht.
Ohne die genauen Umstände der Tat zu kennen, können m.E. auch Beweismittel von Relevanz sein, welche vor der Tatzeit entstanden sind – zu denken sind hierbei beispielsweise an das Motiv der Tat, Beschaffung der „Tatwaffe“ (z.B. Gift), etc.