Schwere Verfahrensfehler im Siegelungsverfahren

Das Bundegericht kassiert einen Entsiegelungsentscheid wegen mehreren Verfahrensfehlern (BGer 7B_28/2025 vom 23.03.2026). Schwere Verfahrensfehler schliessen die Fortsetzung eines Entsiegelungsverfahrens aus:

Im Vergleich zum Sachverhalt, der dem Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 zugrunde lag, kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass das Mobiltelefon gemäss dem angebrachten Siegel erst am 22. Oktober 2024 gesiegelt wurde, obwohl der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits am 4. Oktober 2024 den Siegelungsantrag gestellt hatte. Die Siegelung erfolgte damit mehr als zwei Wochen nach dem Siegelungsbegehren und darüber hinaus nach dem Entsiegelungsantrag, den die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz am 8. Oktober 2024 stellte. Selbst nachdem der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt wurde und die Siegelung des Mobiltelefons beantragt hatte, lag dieses somit noch über zwei Wochen unversiegelt bei den Strafverfolgungsbehörden. Unter diesen Umständen muss in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer von einem schweren Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft ausgegangen werden, der eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausschliesst. Das Siegelungsverfahren beinhaltet nämlich zwingend auch eine physische Komponente, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis des Siegelungsantrags die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (vgl. Urteile 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3). Andernfalls würde das Siegelungsrecht als Sofortmassnahme, welches für die Strafverfolgungsbehörden ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsgerichts bewirkt (vgl. Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 248 StPO), seines Gehalts entleert, da ohne umgehende Anbringung eines physischen Siegels keine Gewähr bestünde, dass die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Aufzeichnungen erst nach dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts verwenden bzw. einsehen können (E. 3.4.2, Hervorhebungen durch mich).